
KARL FOLLEN
Karl Follen war ein herausragender charismatischer Wortführer der frühen burschenschaftlichen Bestrebungen und der nationalen und radikaldemokratischen Bewegung in Deutschland. Durch seine rhetorischen und schriftstellerischen Begabungen übte er großen Einfluss aus. Mit seinem zwei Jahre älteren Bruder Adolf Follen war er ein Anführer der republikanisch-burschenschaftlichen „Schwarzen“ an den Universitäten Gießen und Jena. Er gründete unter ihnen den Kreis der „Unbedingten“, wo er auch Gewalt und Tyrannenmord zur Durchsetzung der Volksfreiheit rechtfertigte. Als Karl Ludwig Sand, der einer seiner Anhänger war, 1819 August von Kotzebue ermordete, bot dies den deutschen Regierungen einen Anlass für die umfassende Verfolgung oppositioneller Bestrebungen im Deutschen Bund. Follen floh nach Frankreich, dann in die Schweiz. Er emigrierte 1824 in die USA und wurde 1830 amerikanischer Staatsbürger. Follen trat für die Freiheit und Gleichheit aller Menschen ein. Er war ein prominenter Kritiker der Sklaverei und kämpfte für ihre Abschaffung. 1840 kam er vor Long Island bei einem Schiffsbrand ums Leben.
Karl Follen wurde am 4. September 1796 in Romrod bei Alsfeld als zweiter Sohn eines Gießener Hofgerichtsadvokaten geboren. Die Geburt fiel mitten in eine Zeit kriegerischer Ereignisse im Umfeld des ersten Koalitionskrieges, von denen auch die Familie betroffen war.
Karl Follen begann das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Gießen.
Die Gießener Studenten Karl und Adolf Follen schlossen sich im Frühjahr 1814 als Freiwillige einem hessischen Jägerkorps an, das nach Frankreich marschierte, aber nicht mehr zum militärischen Einsatz kam. Zurück an der Universität Gießen, gründeten sie mit anderen Studenten am 17. November 1814 die „Teutsche Lesegesellschaft zur Erreichung vaterländisch-wissenschaftlicher Zwecke“. Die Mitglieder kleideten sich in sogenannter altdeutscher dunkler Tracht und wurden als Gießener „Schwarze“ bezeichnet.
Follen war Mitbegründer der „Christlich-Teutschen Burschenschaft“ und des ersten Gießener Turnvereins. Er formulierte mit dem „Ehrenspiegel“ eine Satzung, die für die weiteren burschenschaftlichen Reformbestrebungen wegweisend wurde.
Karl Follen wurde am 14. März 1818 an der Universität Gießen zum Dr. iur. promoviert und trat als Anwalt für die Anliegen oberhessischer Gemeinden gegen die Regierung ein. Im Oktober 1818 wechselte er als Privatdozent an die Universität Jena. Follen gründete unter den „Schwarzen“ einen radikalen „engeren Verein“ der „Unbedingten“.
Am 23. März 1819 ermordete ein Anhänger Follens, Karl Ludwig Sand, den Schriftsteller und russischen Staatsrat August von Kotzebue. Das Attentat bildete den Anlass für die "Karlsbader Beschlüsse" vom September 1819, die zu einer umfassenden Verfolgung oppositioneller Bestrebungen führten. Karl Follen wurde die Lehrberechtigung entzogen. Angesichts der gegen ihn eingeleiteten Untersuchungen floh er nach Straßburg und von dort später weiter nach Paris.
Follen musste aufgrund einer Verschärfung des Aufenthaltsrechts Frankreich verlassen und begab sich in die Schweiz, wo er zunächst in Chur als Lehrer arbeitete und im folgenden Jahr einen Ruf als Dozent für Rechtswissenschaften an die Universität Basel erhielt. Follen hatte hier Verbindungen zu deutschen Emigranten und beteiligte sich maßgeblich an dem Plan eines revolutionären Jünglingsbundes in Deutschland.
Auf Druck der europäischen Großmächte drohte die Gefahr der Auslieferung, und Follen musste aus der Schweiz fliehen. Am 5. November 1824 bestieg er in Le Havre ein Schiff nach Nordamerika und erreichte am 19. Dezember 1824 New York. Im Jahr darauf erhielt er einen Lehrauftrag an der Harvard University in Cambridge (Massachusetts) und wurde schließlich Professor für deutsche Literatur.
Am 15. September 1828 heiratete Follen in Boston die amerikanische Schriftstellerin und Frauenrechtlerin Eliza Lee Cabot (1787–1860), zwei Jahre später, im März 1830, erwarb er die amerikanische Staatsangehörigkeit. Das Ehepaar hatte einen Sohn, Wilhelm (William) Follen (1829-1902).
Aufgrund seines Engagements gegen die Sklaverei schied Follen offiziell als Hochschullehrer an der Harvard University aus. Im Jahr zuvor war er Vizepräsident der Massachusetts Anti-Slavery Society und Gründungsmitglied der Cambridge Anti-Slavery Society geworden. Den Lebensunterhalt seiner Familie bestritt er als Hauslehrer in Watertown und als Prediger der Unitarischen Glaubensgemeinschaft.
Auf der Schifffahrt von New York zur Einweihungsfeier seiner Kirche in Lexington starb Follen am 13. Januar 1840 auf dem Long Island Sound bei einem Schiffsbrand, der zum Untergang des Schiffes führte.
Michael Wettengel
Karl Follen wurde am 4. September 1796 in Romrod als zweiter Sohn des Gießener Hofgerichtsadvokaten Christoph Follenius und seiner Frau Rosine geboren. Die Eltern entstammten sehr angesehenen bildungsbürgerlichen Familien, und seit dem 17. Jahrhundert war in der Familie des Vaters der latinisierte Name Follenius gebräuchlich, den aber Karl und sein älterer Bruder (August) Adolf (Ludwig) ablegten. Karl wurde in eine Zeit häufiger militärischer Ereignisse und Truppendurchzüge im Rahmen der Koalitionskriege geboren, die prägend für sein Leben wurden. Die Eltern hatten bei dem Vater von Christoph Follenius in Romrod einen sicheren Ort für die Geburt gesucht, doch auch dort kam es während der Taufe des Kindes zu einem Durchmarsch französischer Truppen, bei dem nur mühsam gewaltsame Ausschreitungen verhindert werden konnten. Karls Mutter starb bereits 1799, als er gerade zweieinhalb Jahre alt war. Durch sein evangelisches Elternhaus erhielt Karl eine christliche Erziehung und war tief vom Leben Jesu und messianischen Vorstellungen beeindruckt, was nachhaltige Auswirkungen auf seine frühen politischen Überzeugungen hatte. Weiterlesen
Auf dem Gymnasium in Gießen wurde er von seinem Lehrer und nachmaligen Universitätsprofessor Friedrich Gottlieb Welcker beeinflusst, der ein glühender Nationalist war und seine Schüler und Studenten für den Kampf gegen den „Tyrannen“ Napoleon begeisterte. Die nationalistischen Schriften von Ernst Ludwig Arndt und Friedrich Ludwig Jahn, vor allem aber die Gedichte des 1813 im Kampf gegen Napoleon gefallenen Freikorpskämpfers Theodor Körner, beeindruckten Follen. Im Frühjahr 1813 begann er sein Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Gießen. Nachdem sich Hessen-Darmstadt der antinapoleonischen Allianz angeschlossen hatte, traten im Frühjahr 1814 neben Welcker auch die Brüder Karl und Adolf Follen als Freiwillige einem hessischen Jägerkorps bei, das nach Frankreich in Marsch gesetzt wurde, aber nicht mehr zum militärischen Einsatz gelangte. Die Erfahrung der zu spät Gekommenen wirkte bei ihnen nach.
Zurück an der Universität Gießen gehörten sie zum Kreis der nationalistisch gesonnenen Studenten, die einen deutschen Nationalstaat anstrebten. Am 17. November 1814 gründeten die Brüder Follen die „Teutsche Lesegesellschaft zur Erreichung vaterländisch-wissenschaftlicher Zwecke“, aus der 1815 die Studentenverbindung Germania hervorging, die auch Germanenbund genannt wurde. Die Mitglieder erhielten wegen ihrer deutschtümelnden schwarzen Tracht mit schwarzem Samtbarett die Bezeichnung Gießener „Schwarze“. 1816 war Follen Turnwart des ersten Gießener Turnvereins, der im Geiste des „Turnvaters“ Jahn auch der nationalen Wehrhaftmachung der Jugend dienen sollte. Follen gehörte 1816 zu den Gründern der „Christlich-Teutschen Burschenschaft“ und 1816/17 zu den Verfassern des „Ehrenspiegels“, einer Satzung der Burschenschaft, die für die weiteren burschenschaftlichen Reformbestrebungen wegweisend werden sollte. Der Obrigkeit waren die Aktivitäten der „Schwarzen“ ein Dorn im Auge, und schon früh wurden Untersuchungen gegen sie eingeleitet. Auch innerhalb der meist landsmannschaftlich organisierten Studentenschaft war die Ablehnung groß, denn die Brüder Follen setzten sich für eine vereinigte deutsche Burschenschaft ein.
Follen und seine Mitstreiter warfen den deutschen Regierungen die Knebelung der Volksfreiheit durch Vorenthaltung politischer Rechte vor und forderten einen freiheitlichen deutschen Nationalstaat. 1817/18 formulierten Adolf und Karl Follen „Grundzüge für eine künftige teutsche Reichsverfassung“, in denen sie ein geeintes deutsches Reich aufbauend auf den Prinzipien der Gleichheit und Freiheit mit republikanischer Verfassung und Repräsentativsystem forderten. Der Verfassungsentwurf enthält demokratische Prinzipien, so in Paragraf 4 und 5: „Alle Deutschen sind einander an Rechten vollkommen gleich“ und „seine gesetzgebende Gewalt übt das Volk aus, durch von ihm selbst gewählte Vertreter“ (Grundzüge, S. 89). Während der ursprüngliche Entwurf noch einen gewählten König vorsah, ersetzte Karl Follen in einem von ihm formulierten „Nachtrag“ die Bezeichnung „König“ durch „Geschäfts-Fürst“ (Grundzüge, S. 110) und wandelte den Entwurf in eine stärker republikanische und zentralistische Verfassung. In gesellschaftlicher Hinsicht war der Entwurf eher traditionell, so stellte er explizit den Mann als „Herr seines Hauses“ und „Lenker des Hauswesens“ (Paragraf 22) über die Frau (Grundzüge, S. 99). Die jüdische Religion wird nicht als gleichwertig anerkannt, in Paragraf 10 heißt es, „andere Glaubenslehren, welche den Zwecken der Menschheit zuwider sind, wie die jüdische, welche nur eine Glaubensart sind, werden in dem Reiche nicht geduldet.“ (Grundzüge, S. 92). Es ist ein christliches Reich, das die jungen Nationalisten anstrebten, in dem alle christlichen Bekenntnisse in einer einheitlichen „christlich-teutschen Kirche“ aufgehen sollten. Andererseits, so heißt es in demselben Paragrafen ausdrücklich weiter, sollte es keinen Glaubenszwang geben und die Hausandacht ungestört bleiben (Grundzüge, S. 92). Der Ausschluss der jüdischen Religion könnte damit zusammenhängen, dass Follen eine neue christliche Einheitsreligion wollte. Möglicherweise übernahm er auch Vorurteile, die in akademischen Kreisen verbreitet waren. Nachweise für Judenfeindschaft fehlen ansonsten bei ihm, ganz im Gegensatz zu dem Jenaer Hochschullehrer Jakob Friedrich Fries, der für ihn ein Ideengeber, aber auch Kontrahent war.
Am 14. März 1818 wurde Karl Follen an der Universität Gießen zum Doktor der Rechte promoviert. Er trat als Anwalt erfolgreich für die Anliegen oberhessischer Gemeinden gegen die finanziellen Forderungen der Regierung ein. Im Oktober 1818 wechselte er als Privatdozent an die Universität Jena, wo er Rechtswissenschaften lehrte. Follen war ein charismatischer Redner und begeisterte mit seinen Gedichten und Liedern. Auch über studentische Kreise hinaus breiteten sie sich aus: So geht „Volk ans Gewehr“ (auch Odenwälder Bauernlied) auf Follens „Großes Lied“ zurück. Auch Georg Büchner zitierte daraus. „Er war wie ein Prophet unter seinen Jüngern, über die er sich nicht selbst stellte, sondern die ihn ehrten wie einen Bruder und ihm vertrauten fast wie Einem, der nicht irren kann“, schrieb einer seiner Anhänger später (zit. nach Mehring, Karl/Charles Follen, S. 54). Die staatliche Verfolgung der burschenschaftlichen Bestrebungen an deutschen Universitäten befeuerte die Radikalisierung bis hin zu Umsturzplänen. Follen gründete unter den national gesonnenen Studenten einen radikalen „engeren Verein“ der „Unbedingten“, wo er auch Gewalt und Tyrannenmord zur Durchsetzung der Volksfreiheit rechtfertigte, selbst wenn diese dem Sittengesetz widersprächen und den eigenen Tod erforderten.
Einer seiner Anhänger, Karl Ludwig Sand, setzte den Märtyrerkult in die Tat um: Er ermordete am 23. März 1819 den Schriftsteller und russischen Staatsrat August von Kotzebue und versuchte danach erfolglos sich selbst zu töten. Kotzebue war ein Gegner der Nationalbewegung und galt unter radikalen Studenten als russischer Spion. Das Attentat bildete den Anlass für die "Karlsbader Beschlüsse" vom September 1819, die zu einer umfassenden Bekämpfung oppositioneller Bestrebungen führten, so unter anderem die disziplinarische und strafrechtliche Verfolgung sogenannter Demagogen, die Auflösung der Burschenschaften und Überwachung der Universitäten, die Zensur der Presse, die Schließung der Turnplätze, das Verbot von Turnvereinen sowie die Einsetzung einer Zentraluntersuchungskommission in Mainz. Follen wurde die Lehrberechtigung entzogen. Angesichts der gegen ihn eingeleiteten Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Mordanschlag floh er über Gießen nach Straßburg und von dort im Februar 1820 weiter nach Paris. Für die nächsten fünf Jahre führte er ein ruheloses Emigrantenleben unter ständiger Gefahr, inhaftiert und ausgeliefert zu werden. Sein Bruder Adolf wurde dagegen verhaftet und verbrachte zwei Jahre im Gefängnis.
In Paris lernte Follen den Staatstheoretiker und Politiker Benjamin Constant und den General und Teilnehmer am amerikanischen Unabhängigkeitskrieg Marquis de La Fayette kennen, der für seine spätere Auswanderung in die Vereinigten Staaten von Bedeutung sein sollte. Schon bald musste Follen Frankreich wieder verlassen, weil nach einem Attentat das Aufenthaltsrecht für politische Emigranten verschärft wurde. Follen floh in die Schweiz, wo er ab September 1820 als Lehrer an der Kantonschule in Chur tätig war, aber wegen seines Religionsverständnisses auf Ablehnung stieß. Schon damals dürfte er sich dem Unitarismus angenähert haben, der die Göttlichkeit von Jesus ablehnt und ihn als Gesandten Gottes versteht. Follen erhielt im Herbst 1821 einen Ruf als Dozent, ab März 1822 als Professor für Rechtswissenschaften an der Universität Basel. Hier hatte er Verbindungen zu deutschen Emigranten, unter anderem zu seinem Bruder Adolf, der nach seiner Haft in die Schweiz emigriert war, Wilhelm Snell, Wilhelm Wesselhöft und Wilhelm Martin Leberecht de Wette. Follen glaubte immer noch an einen Umsturz in Deutschland und organisierte von der Schweiz aus eine konspirative Widerstandsbewegung, den sogenannten Jünglingsbund. Nach der Aufdeckung der Verschwörung übten Preußen, Russland und Österreich Druck auf die Schweiz aus und verlangten die Auslieferung Follens. Dieser floh darauf heimlich nach Le Havre und schiffte sich mit Weggefährten an Bord der „Cadmos“ ein.
Am 19. Dezember 1824 erreichte Follen New York und damit für ihn das „Vaterland der Freiheit“ (Mehring, Karl/Charles Follen, S. 108). Er sollte Europa nicht wiedersehen. Schon auf dem Schiff hatte er begonnen, die englische Sprache zu erlernen, und verwandte große Energie, um sich in die amerikanische Gesellschaft zu integrieren. Seinen deutschen Vornamen legte er ab und nannte sich künftig „Charles“. Die Emigration in die Vereinigten Staaten war für Follen ein tiefer Einschnitt. Er war nach wie vor ein engagierter und vielleicht sogar noch konsequenterer Anhänger der Ideale von Freiheit und Gleichheit. Aber an Verschwörungen beteiligte er sich nicht mehr und befürwortete auch keine gewaltsamen Aktionen. In religiöser Hinsicht schloss er sich der unitarischen Glaubensgemeinschaft in den Vereinigten Staaten an, die die Trinitätslehre und die Göttlichkeit Jesu ablehnte. Follen wünschte sich eine „Kirche der Menschheit“, die die Konflikte zwischen religiösen Bekenntnissen zu überwinden imstande sei.
Mit Empfehlungsschreiben des Marquis de La Fayette gelang es ihm, rasch Verbindungen zu knüpfen. Bereits 1825 erhielt Follen einen Lehrauftrag an der Harvard University in Cambridge (Massachusetts) und wurde 1830 der erste Professor für deutsche Literatur. Follen vermittelte den amerikanischen Studenten die zeitgenössische deutsche Literatur und Philosophie. Er wurde damit zu einem der bedeutendsten deutsch-amerikanischen Kulturvermittler und geistigen Brückenbauer seiner Zeit. Er publizierte eine deutsche Grammatik und ein deutsches Lesebuch mit ausgewählten Schriften der deutschen Literatur und Poesie für amerikanische Studenten. Am 15. September 1828 heiratete er die neun Jahre ältere amerikanische Schriftstellerin Eliza Lee Cabot (1787-1860), die aus einer der einflussreichsten Familien Neuenglands stammte. Gemeinsam hatten sie einen Sohn, Wilhelm (William) Follen (1829-1902). Im März 1830 nahm Follen die amerikanische Staatsangehörigkeit an. Er nahm an den Diskussionen der Transcendentalists um Ralph Waldo Emerson teil und war mit William Ellery Channing befreundet.
Eigentlich war Follen nun ein bestens integrierter und gutsituierter Amerikaner geworden. Doch gerade in dieser Zeit nahm er die Sklaverei in den Vereinigten Staaten als unvereinbar mit den Idealen der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung wahr. Sein Engagement für die Abschaffung der Sklaverei erschien aber der Leitung der Harvard University als unvereinbar mit seiner Rolle als Hochschullehrer. Letztlich waren sein Einsatz gegen die Sklaverei und sein gleichzeitiges Bekenntnis zur Gleichberechtigung von Frauen eine konsequente Weiterentwicklung seines Bekenntnisses zu Freiheit und Gleichheit. Follen begründete in einer Rede die Bewegung gegen die Sklaverei als Philanthropismus: „Alle Menschen, egal ob weiße und farbige, Bürger oder Ausländer, Männer oder Frauen, haben dieselben Pflichten und dieselben Rechte!“ (zitiert nach Gissel, S. 94). Er war zu einem prominenten Mitglied der Abolitionisten-Bewegung in den USA geworden: 1834 wurde er Vizepräsident der Massachusetts Anti-Slavery Society und gehörte im gleichen Jahr zu den Gründern der Cambridge Anti-Slavery Society. Unermüdlich trat er in Versammlungen als Redner gegen die Sklaverei auf, zugleich musste er sich gegen den in den USA entstehenden fremdenfeindlichen Nativismus zur Wehr setzen.
Für seine Ideale war Follen bereit, die sichere Existenz seiner Familie zu riskieren. Follen schied im Frühjahr 1835 als Hochschullehrer an der Harvard University aus. Den Lebensunterhalt seiner Familie bestritt er seither als Hauslehrer in Watertown und als unitarischer Prediger. Seine Frau Eliza war für ihn die zentrale Stütze. Sie trat nicht nur für gleiche Rechte für Frauen ein, sie war auch eine überzeugte Gegnerin der Sklaverei. 1839 erhielt Follen eine Anstellung als Priester an der unitarischen Kirche in Lexington (Massachusetts), bei der er den Grundriss des Kirchengebäudes nach den Prinzipien der Gleichheit und Freiheit selbst entworfen hatte. Auf der Schifffahrt von einem Vortrag in New York zur Einweihungsfeier seiner Kirche in Lexington starb Follen am 13. Januar 1840 auf dem Long Island Sound bei einem Schiffsbrand, der zum Untergang des Schiffes führte. Die Kirche wurde nach ihm als „Charles Follen Church“ benannt und ist ein Denkmal seines Wirkens in den Vereinigten Staaten. Seine wechselvolle Biografie und die Emigration haben vermutlich dafür gesorgt, dass er im deutschsprachigen Raum fast vergessen ist.
Zitierte Literatur:
Norbert Gissel: Waren die „Gießener Schwarzen“ antisemitisch? In: Mitteilungen des oberhessischen Geschichtsvereins NF 89 (2004), S. 87-94.
„Grundzüge für eine künftige teutsche Reichsverfassung“, zitiert nach Carl Ernst Jarcke: Carl Ludwig Sand und sein, an dem kaiserlich-russischen Staatsrath v. Kotzebue verübter Mord. Eine psychologisch-criminalistische Erörterung aus der Geschichte unserer Zeit, Berlin 1831.
Frank Mehring: Karl/Charles Follen: Deutsch-Amerikanischer Freiheitskämpfer, Gießen 2004.
Unterm Klang der Kriegeshörner
riefen Engelstimmen ′Körner!′
und das Heldenherze bricht. –
Herzen, Augen! brecht in Zähren;
doch die Zähren wird verklären
Hohen Glaubens Freudenlicht.
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Teutschland, dem du treu verbunden,
fühlt, o Bruder! deine Wunden,
Blutet mit – und freuet sich!
Bist ein König hoch beneidet:
deines Blutes Purpur kleidet,
Heil‘ge Dornen krönen dich.
Bild der reinsten Christentreue,
wenn der Augen Veilchenbläue
Neu auf bleichen Lippen blüht. –
Lieb‘ allein bleibt unverdunkelt,
wie ihr Stern allnächtlich funkelt
und im Rosenmeer verglüht. –
Jesu! reine Gottesminne!
eine unsres Volkes Sinne
In der Liebe Heil’genglanz! –
Lass‘ auch uns nach heis[s]en Mühen
einst, wie unserm Bruder, blühen
Dornenkron′ und Sternenkranz.
Auf Jubeldonner und Liedersturm!
Der Begeisterung Blitz hat gezündet;
Der Mannheit Eiche, der Teutschheit Thurm
Ist in Teutschland wieder gegründet:
Der Freyheit Wiege, dein Sarg, Drängerey!
Wird gezimmert aus dem Baume der Turnerey.
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Ein Turner ist Der: so mit Wehr und Geschoss
Durch das Blachfeld stürmt, durch Geklüfte,
In die Wogen sich wirft, auf das bäumende Ross,
In die Lüfte sich schwingt, in die Grüfte,
Der Freyheit nicht ohne Gleichheit kennt,
Dem Gott und sein Volk nur im Busen brennt!
Das Kreuz und der sausende Freyheitsfahn,
Auf des Hochstamms zerhauener Krone,
Beut Kreuzeslast auf der sauren Bahn
Und Rast auf dem Kreuz ihm zu Lohne;
Die Eintracht schirmet, die Gleichtracht wacht
Vor Hochmuthsteufel und Niedertracht.
Auf auf du Turner! Du Teutscher, wolan!
Auf ehrliche, wehrliche Jugend!
Noch ficht mit der Wahrheit gekrönter Wahn,
Noch kämpft mit dem Teufel die Tugend.
Schwerdstahl, aus dem Rost! aus dem Schlauch junger Most!
Durch die Dunstluft, Nordost! grüner May, aus dem Frost!
(Auszug)
Vorwort.
Horcht auf, ihr Fürsten! Du Volk, horch auf!
Freiheit und Rach' im vollen Lauf,
Gottes Wetter ziehen blutig herauf!
Auf, daß in Weltbrandes Stunden
Ihr nicht schlafend werdet gefunden!
Reiß aus dem Schlummer Dich, träges Gewürme
Am Himmel, schau auf, in Gewitterpracht
Hell aufgegangen Dein Todesgestirne!
Es erwacht,
Es erwacht,
Tief aus der sonnenschwangeren Nacht
In blutflammender Morgenwonne,
Der Sonnen Sonne,
Die Volkesmacht!
Spruch des Herrn, du bist gesprochen,
Volksblut, Freiheitsblut, du wirst gerochen
Götzendämm‘rung, du bist angebrochen.
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Motto.
Wenn Blumen sengt und Eichen
Der wüste Sonnenbrand,
Zum Schattenheer das Volk wird,
Zum Menschheitsgrab das Land,
Wenn, gleich dem Alp, das Land drückt
Die Qualmnacht, trüb und bang,
Kein Vöglein mehr darf singen
Des Herzens freien Sang,
Wenn Ströme Sümpfe werden,
Sich Bach und Born verpesten,
Daß lust’ge Fische sterben,
Und Kröt‘ und Molch sich mästen:
Dann müssen Blitze leuchten,
Zornschwere Wetter krachen,
Um Menschen aus den Schatten,
Um Tag aus Nacht zu machen!
Stimmen aus dem Volke.
Ein Alter sang aus tiefster Brust,
In ihm war todt für hier der Hoffnung Lust,
Er sang, zur allerletzten Reise,
Sich selber seine Grabesweise.
Langsam und schwer hub also an der Greise:
„Wenn Trub, Gewalt, Zwingherrschaft, Pfaffenthum,
Des Lastergifts allmähl’ge Unterhöhlung,
Das wohlgefeite,
Das gottgeweihte
Erzhaus der Menschheit, sein Urheiligthum,
Die Volksfreiheit, zertrümmert,
Wenn Du, mein wundes Vaterland, verkümmert;
Dann sei mein Blut doch Deine letzte Oelung.
O Freiheit, Maienwonne,
Braut meiner Seele, meiner Sonnen Sonne,
Wenn Du von diesem Eiland
Des Weltenmeers
Entschwebst zum Weltenheiland!
Freiheit, Du erstes Lächeln meines Mundes,
Mein Urbild und mein erst Gebet,
Das noch in meinem Herzen flammend steht,
In Deiner Kraft erfliegt die deutsche Jugend
Die Sternenhöh‘ urdeutscher Heldentugend,
Dich weiht als geistig Bannerkreuz des Bundes
Gott, der den Grund sieht unsers Herzensgrundes.
Ja, wenn des Lebens erste Samenkörner
Erblüht, erstorben sind zu neuem Samen,
Dann greif‘ ich freudig in den Kranz der Dörner,
Hell klingen mir die ew’gen Siegeshörner,
Und Freiheit, Freiheit ist mein Amen! Amen!“
Doch es sungen
Die Jungen,
Frisch, fröhlich und frei,
Die muthigen Söhne der Turnerei;
Sternaugen funkeln, Schwerdter sind bloß,
Laut schallet der Freiheit Drommetenstoß!
–
Schmettr‘ heraus
Aus der Brust,
Jugendbraus,
Schwerdgesaus,
Freiheitslust!
Herz und Hirn,
Brich mit Macht!
Brust und Stirn,
Brich Gestirn,
Durch die Nacht!
In den Kalk
Gießet Flut.
Bebst Du Schalk?
Freiheitsfalk,
Auf die Brust!
Rührt Dich solch
Leiden nicht,
Teufelsmolch!
Freiheitsdolch
Zaudre nicht! –
Menschenmenge, große Menschenwüste,
Die umsonst der Geistesfrühling grüßte,
Reiße, krache endlich, altes Eis!
Stürz‘ in starken stolzen Meeresstrudeln
Hin auf Knecht und Zwingherrn, die Dich hudeln,
Sei ein Volk, ein Freistaat, werde heiß!
Bleibt im Freiheitskampf das Herz Dir frostig,
In der Scheide wird Dein Schwert dann rostig,
Männerwille, aller Schwerter Schwert!
Wird es gar im Fürstenkampf geschwungen,
Bald ist es zerschroten, bald zersprungen,
Nur im Volkskampf blitzt es unversehrt!
Thurmhoch auf der Bürger und der Bauern
Nacken mögt Ihr Eure Zwingburg mauern,
Fürstenmaurer Drei und dreimal Zehn.
Babels Herrenthum und faule Weichheit
Stürzt‘ in Nacht und Trümmern Freiheit, Gleichheit,
Gottheit, aus der Menschheit Mutterwehn!
Der Völker Volk liegt nieder in Angst und Schweiß,
Seinen Hunger nährend in stummem Fleiß.
„Du armes Volk, Dir ist so heiß,
Du bist so elend, so herzenskrank,
Beut Keiner Dir einen Labetrank?“
„Mir sprangen viel lustige Segensbronnen,
Doch die sich zu Hütern mir gesetzt,
Die haben das Wasser vergiftet zuletzt.
Lang‘ haben mich blutige Thränen geletzt,
Doch nun sind auch die Zähren mir zerronnen,
Meine Zung‘ ist gelähmt, mein Arm ist zerschlagen,
Mein Herz ist gebrochen und stirbt in Klagen,
Leben muß ich, ewig sterbend zu verzagen.“
Viele Stimmen im Volke.
Brüder, so kann's nicht gehn,
Laßt uns zusammenstehn,
Duldet‘s nicht mehr!
Freiheit, dein Baum fault ab,
Jeder am Bettelstab,
Beißt bald ins Hungergrab;
Volk ins Gewehr !
Brüder in Gold und Seid‘,
Brüder im Bauernkleid,
Reicht Euch die Hand!
Allen ruft Teutschlands Noth,
Allen des Herrn Gebot,
Schlagt eure Plager todt,
Rettet das Land!
Dann wird’s, dann bleibt’s nur gut,
Wenn Du an Gut und Blut
Wagst Blut und Gut;
Wenn Du Gewehr und Axt,
Schlachtbeil und Sense packst,
Zwingherrn den Kopf abhackst,
Brenn‘, alter Muth!
Der Tisch des Herrn in Nacht und Wald.
Es zieht eine Schaar von Männern sich
Herab zum dunkelen Haine,
Beim dämmernden Fackelscheine.
Still ist ihr Blick, aber schauerlich,
Nachtschwarz ihr Gewand, einfältiglich,
Nichts Glänzendes blickt Ihr an solchen,
Als den Glanz von geschliffenen Dolchen.
Und dort, wo die Tannen und Eichen im Rund
Zum erhabenen Dome sich thürmen,
Gottes Orgel brauset in Stürmen,
Wie ein Altar aufsteiget der Felsengrund,
Dort trat man zusammen zur Mitternachtsstund‘,
Und hervor aus dem heiligen Kreise,
Dumpf schauerlich tönte die Weise:
Nacht und kein Stern!
Zündet des Opfertods Kerzen,
Braust in die Segel der Herzen,
Stürme des Herrn.
Aus Nacht und Sturm
Sproß eine Freiheitsrose;
Weh, in dem eignen Schooße
Trug sie den Wurm.
Freiheit ist todt,
Ueberall bleiches Verderben,
Feigheit und ewiges Sterben,
Knechtschaft und Noth.
Fluch und Geheul
Wälzt sich im Volk, daß die Fürsten
Selbst nach dem Herzblut ihm dürsten,
Gott, sieh den Gräul!
Vaterland ächzt!
Auf, auf, ihr Adler der Rache,
Horcht, wie der tückische Drache
Mordbrütend krächzt!
Rachengel auf!
Auf! die Posaunen erklingen,
Gräber und Särge zerspringen,
Freiheit steht auf!
Drum stehn wir hier,
Dir soll dies Leben gehören,
Freiheitstod! Vater, wir schwören
Knieend bei Dir:
Nie ruht dies Schwert,
Bis jene Fürsten und Väter,
Zwingherrn und Knecht‘ und Verräther,
Deckt Nacht und Erd‘!
Und wie, was da lebet und kreuchet und fleugt,
Wenn der Donner des Höchsten erbrülllet,
In tiefes Schweigen sich hüllet;
So knie’n sie, im stummen Danke gebeugt,
Vor Dem, deß Gnad‘ uns zur Freiheit gezeugt,
Bis zween Aelteste treten zusammen
Und entzünden des Hochaltars Flammen.
Und die Todbrüder treten zum Altar hin,
Zu empfahn in heil’ger Entflammung,
Was uns Heil bringt, oder Verdammung.
Mit dem König der Märt’rer Ein Blut und Ein Sinn,
So nehmen die Märtyrerweihe sie hin,
Und weih’n sich der ew’gen Erbarmung
Mit Opfergesang und Umarmung.
[Es folgt das „Abendmahlslied freier Freunde“]
„Grundzüge für eine künftige teutsche Reichsverfassung“ [Auszüge].¹
§1.
Teutsche sind ein Volk d. h. mit gleichen Anlagen des Geistes und Leibes begabte Menschen; dazu kommen: gleiche Sprache, gleiche geschichtliche Erinnerungen, gleicher Glaube; zum deutschen Volke gehören auch: Schweizer, Elsässer, Friesen etc.
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1 Die „Grundzüge“ wurden maßgeblich von Adolf und Karl Follen formuliert, wobei Karl Follen die Endredaktion hatte.
§. 2.
Neben der eben erwähnten Gleichartigkeit der Teutschen, welche durchgreifend ist, finden sich untergeordnete Stammverschiedenheiten unter ihnen; eigne Geistes- und Leibes-Anlagen und Ausbildungen, Mundarten, Stammgeschichte und dergl. mehr. Zur Erhaltung und steten Ausbildung jener volksthümlichen Gleichartigkeit, sind die Stämme eng und auf
ewige Zeit in ein großes Ganzes vereinigt: das deutsche Reich. Zur Erhaltung und Ausbildung jener Verschiedenartigkeit, die bloß darum gepflegt wird, damit durch dieselbe der Einheit gedienet werde, zerfällt das Land in Reichslande.
(Randglosse. Nach neuern Beschlüssen soll bei Abtheilung des Reichs in bestimmte Gaue (nicht Länder) nicht mehr auf Stammverschiedenheit Rücksicht genommen, vielmehr diese aus dem öffentlichen Rechte ganz verdrängt und bloß nach Seelenzahl unter Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse bloß zum Behufe einfacherer Verwaltung, Rechtspflege und Wahl, die Reichsgaue abgetheilt, und etwa nach Flüssen, Bergen, Volksthaten benannt werden, z.B. Lahngau, Oberrheingau, Niederrheingau, Siegesgau (Leipzig) etc.)
§. 3.
Das Reich ist eine Vereinigung aller Teutschen, damit in derselben und durch sie die Menschheit in lebendiger Fortbildung verwirklicht werde; denn Teutsche sehen in ihrem Volke ihre Menschheit, in ihrem Vaterlande ihre Erde.
§. 4.
Alle Deutschen sind einander an Rechten vollkommen gleich. Vorrechte kommen überall nirgends vor. Ihr Recht und Gesetz entsteht durch gleiche Abstimmung aller nach Mehrzahl. Alle Macht der Beamten geht aus von des Volkes rechtlicher Allmacht und Alleinmacht, so wie alle Bestimmung für das Ganze.
§. 5.
Seine gesetzgebende Gewalt übt das Volk aus, durch von ihm selbst gewählte Vertreter. Wählbar ist jeder, der unbescholten und wahrhaft gemacht ist. Wahlmann, wer dies beides und ein Mann mit unabhängigem Hauswesen ist. Jeder solche im Volk. Seine richterliche und vollziehende Gewalt übt das Volk aus, durch Richter und Beamte; alle den Volksvertretern verantwortlich; seine oberaufsehende Gewalt, durch Volksvertreter und deren Ausschuß vornehmlich.
(Randglosse. Wähler und wählbar ist jeder Teutsche, der für seine eigenthümlichen Leibes- und Geistesbeschaffenheit nach dem Urtheil der Aerzte und der Schule zum selbstständigen Bürger ausgebildet, vor dem Volke wehrhaft und des Mitgenusses des h. Abendmahles theilhaftig geworden ist. Wähler und wählbar ist ferner nur der Unbescholtene im Volk.)
§. 6.
Jeder im Auftrag des Volks Handelnde bekommt seine Besoldung vom Volk […]. Die Größe der Besoldungen richtet sich lediglich nach folgenden Rücksichten:
I. Oertliche Verhältnisse; – besondere Theuerung oder Wohlfeilheit an bestimmten Orten;
II. Ob eines Beauftragten volle oder mindervolle Thätigkeit angesprochen ist […];
III. Ob derselbe ledig oder verheirathet sey, und letzteres mit oder ohne Kinder.
Sonach genießen alle gleiche Besoldung, bei welchen gleiche Merkmale eintreten, der Schullehrer, Rath, Richter können gleich besoldet seyn.
§. 7.
Sobald ein Amt erledigt ist, so muß die einschlagende Behörde dies schleunigst zur öffentlichen Kunde bringen. Binnen kurzer Frist müssen sich die Mitbewerber am bestimmten Orte einfinden; Zeugnisse über ihr Verhalten in sittlicher Hinsicht von ihren Gemeinden, Vorstehern und Geistlichen einbringen; desgleichen, wenn sie schon Staatsämter bekleidet haben, von ihren oder den übergeordneten Behörden über Fleiß und Geschicklichkeit. Hierauf beginnt die Prüfung durch die einschlagende Behörde; sind dann die Zeugnisse über ihre Kenntnisse gleich, auch die übrigen Zeugnisse von gleicher Güte; so entscheidet das Loos unter den Mitbewerbern; im entgegengesetzten Falle größere Würdigkeit. Hierauf wird das Ergebniß der Prüfung wieder öffentlich bekannt gemacht, Jeder dadurch aufgefordert, wider des Bewerbers sittlichen Werth Einspruch zu thun, in welchem Falle kurze Beweisfrist gesetzt ist, und wenn nichts der Art erfolgt, der Geprüfte in die verlangte Stelle eingewiesen. Jeder Fähige kann zu jedem Amt gelangen; den Diensteid schwört er in die Hand der Volksvertreter oder eines von ihnen Beauftragten; wider Willen kann ein Beamter nur nach Urtheil und Recht das Amt verlieren.
§. 8.
Alle Verhandlungen der Beamten, Rechtsprechung, Verwaltung, Prüfung etc. geschehen öffentlich, so daß jeder aus dem Volke zuhören kann.
§. 9.
Alle das öffentliche Wohl bezweckende Anstalten, wie Posten, Landstraßen, Zölle etc. sind keine Erwerbsquelle für die Staats-Casse; sondern der Gebrauch darf nur die Kosten für die Anstalt decken.
Handel und Wandel sind im ganzen Reiche frei. Freizügigkeit ist Reichsgesetz.
§. 10.
Weil die Glaubenslehre Christi rein von Lehrsätzen (Dogmen) welche die Bewegung des menschlichen Geistes binden, eine Glaubenslehre der Freiheit, Wahrheit und Liebe, sonach mit dem ganzen Wesen des Menschen zusammenstimmt; so ist sie zur Glaubenslehre des Reichs aufgenommen. Ihre Quelle, aus der jeder Bürger unmittelbar schöpft, ist das
N[eue] T[estament], die einzelnen Glaubenssekten lösen sich in eine christlich-deutsche Kirche auf; andere Glaubenslehren, welche den Zwecken der Menschheit zuwider sind, wie die jüdische, welche nur eine Glaubensart sind, werden in dem Reiche nicht geduldet. An dem öffentlichen Gottesdienst nimmt jeder Antheil, der Bedürfniß fühlt. Glaubenszwang ist überall nicht; die Hausandacht ist ungestört.
[…]
§. 22.
Der Mann, verheirathet oder unverheirathet, ist Herr seines Hauses, Eigenthums und Geschäfts, Lenker des Hauswesens.
Die Gemeine ist ein Freistaat mit sich selbst bindender Gewalt, hat Vorsteher, Schultheißen und einen Seelsorger etc.
Mehrere Gemeinen bilden durch Vereinigung einen Gau, der unter einem Gaurichter, als Rechtsbehörde steht. Auch hat der Gau einen Steuervogt. Der durch die Gemeine erwählte Stadt- oder Dorf-Vorstand wählt einen Vertreter, entweder aus sich oder sonst aus der Gemeine. Die Gewählten treten im Gau zusammen und wählen aus sich oder aus dem Gau einen Landes-Vertreter. Diese treten in dem Reichsland, das aus Gauen gebildet wird, zusammen und bilden den Landtag.
[…]
§. 26.
Auf dem Reichstag erscheinen die aus den Landesvertretern ausgewählten Reichsvertreter; sie sind der Mund des Volkes; dessen Stimme ist Gesetz im Reich. In den Reichsvertretern spricht sich des Volkes rechtliche Allmacht und Alleinmacht aus. Die Volksvertreter bilden den einzigen Begnadigungshof im Reich. Ihre Thätigkeit erstreckt sich auf alle Gegenstände, die das Volk angehen. In jedem Zweig sind sie gesetzgebende Macht. Sie sind an ihre eigenen Gesetze und die im Reich bestehenden nur so lange gebunden, als sie nicht verfassungsmäßig durch Abstimmung und Stimmenmehrheit die alten Gesetze aufgehoben.
Der Reichstag Iäßt sich von allen Behörden im Reich Bericht und Rechenschaft abstatten; selbst richten darf er nicht; richten sollen die ordentlichen Gerichte. Soll ein neues Gesetz gemacht werden, so entscheidet unbedingte Stimmenmehrheit, soll ein älteres Gesetz aufgehoben werden, so sind 2/3 erforderlich. In die Hände der Reichsvertreter schwören die
Reichsbeamten den Diensteid. Über Krieg und Frieden sei es mit fremden oder empörten Reichsländern, entscheidet allein der Reichstag. Ist der Reichstag bei solcher Gelegenheit nicht ohnehin versammelt, so wird er außerordentlich berufen durch den Reichsausschuß und bleibt so lange versammelt, bis der Friede abgeschlossen ist. In allen übrigen Fällen
erscheint der Reichstag nur zu bestimmter und für bestimmte Zeit. Wenn der Reichstag außerordentlich berufen wird, so muß er binnen 30 Tagen versammelt sein, vom Augenblick an, wo die Berufung in den entlegensten Reichslanden angelangt ist.
[…]
§. 27.
Der Reichsausschuß ist zu demselben Zweck im Reich geordnet wie der Landtagsausschuß im Reichslande. Er beruft in dringenden Fällen außerordentlich den Reichstag, wacht über Vollzug der Gesetze und gute Verwaltung, namentlich über Reichsrath und König, und hat bei Bestellung beider eine mitwirkende Wahlstimme. Er zahlt den Reichsbeamten ihre Besoldung und fordert Bericht von allen Behörden im Reich, damit er dem Reichstag über alle Reichsangelegenheiten nebst dem König und Reichsrath genügende Auskunft geben könne. Namentlich ist es Pflicht des Reichstagsausschusses, über Hochverrath zu wachen im Reich und die Verbrecher sogleich durch die höchsten Reichsgerichte verhaften zu lassen. Er wird
hierbei nicht in gefängliche Haft genommen, jedoch trifft den überwiesenen boshaften Ankläger auch hier die Strafe der Wiedervergeltung. Alle Vorschläge zu Reichsgesetzen und Anstalten werden dem Reichsausschuß zugesandt, der sie, wenn er sie nicht als verfassungswidrig unterdrückt, dem König mittheilt. Beide bringen den Vorschlag sofort in den neuen Reichstag. Nachdem der Ausschuß dem Reichsrathe die verlangte Auskunft gegeben, auch Rechenschaft gestanden, tritt er ins Volk zurück.
§. 28.
Wie der Fürst im Reichslande, steht der König im Reiche an der Spitze der Verwaltung mit dem Reichsrath. In seiner Hand vereinigen sich alle Fäden der Verwaltung. Gewählt wird der König durch den Reichsrath und den Reichsausschuß. Bewerber um die Stelle, bei der natürlich nichts Ausgezeichnetes, weder in Rücksicht auf Zeugnisse und allgemeine Erfordernisse des §. 7., noch im Rang oder sonstigen Vorrechten statt findet, sind: Glieder
1) des Reichsraths, und
2) der höchsten Reichsgerichte, welche bestimmte Zeit ihres Dienstes nachweisen müssen. Aus dem Obigen folgt schon, daß der König in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Recht von den Gaurichtern nimmt. [.. .]
Der König ist gleichfalls nur an den Beirath des Landraths gebunden. Rechenschaft legt er dem Reichstage ab, zu Bericht steht er dem Reichsausschusse. Ersterem haftet er für gute Verwaltung. Eine besondere Pflicht des Königs ist es, die hochverrätherischen Reichsvertreter bei dem höchsten Reichstag zu verklagen. That er bei solchen Gelegenheiten seine Schuldigkeit nicht, und tritt ein Dritter auf, der ihn an seine Pflicht mahnt, was jedem im Volke erlaubt ist – klagt er sofort nicht augenblicklich an, überläßt er die Anklage einem Dritten, dann ist er, wenn der Hochverrath erwiesen wird, und er der Arglistigkeit überführt, des Todes schuldig.
§. 29.
Des Königs einziger Wirkungskreis ist die Verwaltung. An Rechtsprechung, Gesetzgebung, Kriegs- und Friedensschlüssen, hat der König keinen größern Antheil als jeder andere Bürger, wohl aber gleichen. [...]
Der Reichsrath ist Gehülfe des Königs und im Reich, was der Landrath im Reichsland. Ueber alle Verwaltung muß er dem Reichstag genügende Auskunft geben können. Die Glieder des Reichsraths werden gewählt durch ihn
selbst und den Reichsausschuß.
Bewerber sind:
1) Landesfürsten,
2) Landräthe,
3) Glieder der höchsten Reichsgerichte,
4) Lehrer gelehrter Reichsschulen.
Alle müssen nebst den allgemeinen Erfordernissen, bestimmte Dienstzeit nachweisen, Landesfürsten und Landräthe müssen auch noch besonders von dem Reichsrath und den Reichsgerichten, ehe sie zur Mitbewerbung zugelassen werden, sich prüfen lassen, desgleichen Glieder gelehrter Reichsschulen auf gleiche Art. Stirbt der König, wird er abgesetzt oder verhaftet, oder ist er sonst zum Dienst verhindert: so tritt stellvertretend der älteste Reichsrath für ihn ein.
§. 30.
Im Reich sind 2 höchste Reichsgerichte, wie im Reichsland 2 Landesgerichte. Auch bilden beide übereinander den Kassationshof. An die Reichsgerichte werden im Weg der Berufung alle geeignete Rechtsstreite gebracht; ausschließend sind sie nur geordnet für Hoch- und Reichsverraths-Klagen gegen ungetreue Reichs-Vertreter als solche; die Reichsgerichte haben gewaffnete Polizeimacht; jedoch dürfen sie nur verhaften auf erhobene Anklage durch Dritte.
[…]
______________
Nachtrag.
Außer dem schon Abgeänderten in der Reichsverfassung, sind noch folgende Punkte folgendermaßen durchgehends zu ändern:
Das ganze Reich allein übt seine schaffende Gewalt durch Vertretung gesetzgebend und verwaltend aus. Kein Landtag spricht den Willen des Landes gesetzgebend und oberaufsehend aus; sondern vom Reich gehet aus alle Gesetzgebung, Oberaufsicht und Verwaltung für das Ganze, wie für die einzelnen Theile. Diese sind:
die Einzelnen,
das Haus,
die Gemeinde,
der Gau und im Gegensatz von diesen,
das alle diese einzelnen Theile umfassende Reich.
Was die (der?) Einzelne, ein Haus, eine Gemeinde beschließt, gehört nur in das bürgerliche Recht. Von Gauen als solchen, (welche nach Seelenzahl mit Rücksicht auf kleine örtliche Beschränkungen im Allgemeinen ganz klein müssen seyn,) dagegen kann nichts beschlossen werden, da die Gaueintheilung dem öffentlichen Rechte angehört und alle öffentliche Gewalt vom Reiche ausgeht. In einzelne Länder wird das Reich nicht abgetheilt, daher besteht auch weder ein Landtag noch ein Landtagsausschuß. Aber ein Gaurath besteht statt des Landraths. Von dessen Vorsitzer auf vorhergegangenen Mitrath (nicht Einstimmung) der Gauräthe, werden alle Verfügungen getroffen, welche das Gesetz oder der Befehl des Reichstages, und in dessen Auftrag des Reichsrathes, oder der Augenblick (polizeiliche Maaßregeln) fordert, getroffen.
Ueber Gaurath besteht das Gaugericht als höherer (zweiter) Gerichtshof für alle Gaugehörige, und als erster (unterster) für alle Reichsbeamte des Gaues. Bei allen Rechts- und Verwaltungsbehörden des Reichs und der Gaue, werden die Vorsitzer von und aus den Mitgliedern derselben auf bestimmte Zeit gewählt. Sie heißen bei den Reichs- und Gaugerichten (Reichs- oder Gau-) Gerichts-Fürsten, bei dem Reichs- oder Gaurathe (Reichs- oder Gau-) Geschäfts-Fürsten. (Der Name König schwindet gänzlich.) Ihr Wirkungskreis ist ganz der in der Reichsverfassung beschriebene, außer, was sich auf Landtag und Landtagsausschuß bezieht. Von allem diesem bleibt nämlich überhaupt nichts, als daß die aus jedem Gau gewählten Vertreter die bestimmte Zahl Reichsvertreter (jeder Gau gleichviel) aus sich wählen. Aber Gauvertreter giebt es gar nicht, da es keine Gaugewalt giebt, daher haben auch die vom Gau gewählten nichts anders zu thun, als die Reichsvertreter aus sich zu wählen, und sogleich auseinander zu gehen.
Wenn ich höre, wie die Sklavenhalter die grossartigen Prinzipien der Freiheit und Gleichheit verkünden und gleichzeitig die Sklaverei befürworten, dann weiss ich nicht, ob ich mich über diese lobenswerte Widersprüchlichkeit freuen soll oder weinen, weil im Haus ihrer Freunde die Freiheit derartig verletzt wird.
[Die Anti-Sklaven-Gesellschaft] besitzt die Funktion, die Freunde der Gerechtigkeit in allen Parteien zur politischen Aktivität aufzurufen; sie setzt sich aus Menschen von nahezu allen Religionen und politischen Zugehörigkeiten dieses Landes zusammen. Ihr einziges erklärtes Ziel besteht darin, mit allen rechtlichen und moralischen Mitteln die unverzügliche Abschaffung der Sklaverei in unserem Land zu erreichen. Es geht darum, die ,,Farbigen" in den Rang mit gleichen Rechten wie die ,,Weissen" zu erheben. Diese Rechte garantiert die Unabhängigkeitserklärung jedem Menschen. Ohne vorrübergehenden rechtlichen Einschränkungen und Anstrengungen in Abrede stellen zu wollen, die durch den Einfluss der vergangenen Knechtschaft zur Notwendigkeit avancierten, fordern wir für die ,,Farbigen" das sofortige Zugeständnis von persönlicher Unabhängigkeit und Sicherheit, das Recht auf Grundbesitz, die Wahrung ihrer Familienbande, die freie Wahl der Arbeit und das Recht, sich vor jeglichem staatlichen Gericht verteidigen zu dürfen. Wir fordern für sie das Recht auf freie Religionsausübung, die freie Meinungsäusserung und das Recht auf jegliche Form der Bildung, die ihnen den Gebrauch all jener Rechte vermittelt, die auch den,,Weissen" zustehen. Das meinen wir mitunverzüglicher Abschaffung der Sklaverei. Weiterlesen
[…] Zu allen Zeiten haben Männer dazu geneigt, Frauen besondere Privilegien zuzuerkennen, während sie ihnen gleichzeitig grundlegende Rechte vorenthielten. In der Zivilisationsgeschichte und der Geschichte des Christentums wurde ihnen ein Recht nach dem anderen entzogen; dafür gelangte eine Tätigkeit nach der anderen in Reichweite der Frauen. Dennoch sind wir weit von der Akzeptanz einer einfachen Wahrheit entfernt, nämlich dass die rationale und moralische Natur des Menschen die Grundlage aller Rechte und Pflichten darstellt, und dass Frauen ebenso wie Männer rationale und moralische Menschen sind.
Eliza Lee Cabot-Follen (Hrsg.): The Works of Charles Follen with a Memoir of his Life. 5 Bde., Boston 1841.
Eine umfassende Bibliographie von Follens Schriften findet sich bei Mehring, Karl/Charles Follen, S. 203-205.
Norbert Gissel: Waren die „Gießener Schwarzen“ antisemitisch? In: Mitteilungen des oberhessischen Geschichtsvereins NF 89 (2004), S. 87-94.
Rolf Haaser: „… der Herd des studentischen Fanatismus und Radikalismus“. Die Universität Gießen und das Wartburgfest, in: Burghard Dedner (Hrsg.): Das Wartburgfest und die oppositionelle Bewegung in Hessen, Marburg 1994, S. 31-77.
Herman Haupt: Karl Follen und die Gießener Schwarzen. Beiträge zur Geschichte der politischen Geheimbünde und der Verfassungs-Entwicklung der alten Burschenschaft in den Jahren 1815-1819. Gießen 1907.
Paul Krüger: „Hochverräterische Unternehmungen“ in Studentenschaft und Bürgertum des Vormärz in Oberhessen (bis 1838), in: Mitteilungen des oberhessischen Geschichtsvereins NF 45/50 (1965), I, S. 73-136.
Karin Luys: Die Anfänge der deutschen Nationalbewegung von 1815 bis 1819, Münster 1992.
Frank Mehring: Karl/Charles Follen: Deutsch-Amerikanischer Freiheitskämpfer, Gießen 2004.
Frank Mehring: Between Natives and Foreigners. Selected Writings of Karl/Charles Follen (1796–1840), Frankfurt u.a. 2007.
Klaus Richter: Die „Unbedingten“. Hintergründe, Ursachen und Merkmale studentischer Radikalisierung am Beispiel der Universität Gießen 1814–1819, Weilerswist-Metternich 2025.
Ernst Rose: Follen, Karl Theodor Christian, in: Neue Deutsche Biographie 5 (1961), S. 286–287.
Harro Zimmermann: Ein deutscher Gotteskrieger? Der Attentäter Carl Ludwig Sand. Die Geschichte einer Radikalisierung, Paderborn 2020.
KARL FOLLEN

Karl Follen war ein herausragender charismatischer Wortführer der frühen burschenschaftlichen Bestrebungen und der nationalen und radikaldemokratischen Bewegung in Deutschland. Durch seine rhetorischen und schriftstellerischen Begabungen übte er großen Einfluss aus. Mit seinem zwei Jahre älteren Bruder Adolf Follen war er ein Anführer der republikanisch-burschenschaftlichen „Schwarzen“ an den Universitäten Gießen und Jena. Er gründete unter ihnen den Kreis der „Unbedingten“, wo er auch Gewalt und Tyrannenmord zur Durchsetzung der Volksfreiheit rechtfertigte. Als Karl Ludwig Sand, der einer seiner Anhänger war, 1819 August von Kotzebue ermordete, bot dies den deutschen Regierungen einen Anlass für die umfassende Verfolgung oppositioneller Bestrebungen im Deutschen Bund. Follen floh nach Frankreich, dann in die Schweiz. Er emigrierte 1824 in die USA und wurde 1830 amerikanischer Staatsbürger. Follen trat für die Freiheit und Gleichheit aller Menschen ein. Er war ein prominenter Kritiker der Sklaverei und kämpfte für ihre Abschaffung. 1840 kam er vor Long Island bei einem Schiffsbrand ums Leben.
Karl Follen wurde am 4. September 1796 in Romrod bei Alsfeld als zweiter Sohn eines Gießener Hofgerichtsadvokaten geboren. Die Geburt fiel mitten in eine Zeit kriegerischer Ereignisse im Umfeld des ersten Koalitionskrieges, von denen auch die Familie betroffen war.
Karl Follen begann das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Gießen.
Die Gießener Studenten Karl und Adolf Follen schlossen sich im Frühjahr 1814 als Freiwillige einem hessischen Jägerkorps an, das nach Frankreich marschierte, aber nicht mehr zum militärischen Einsatz kam. Zurück an der Universität Gießen, gründeten sie mit anderen Studenten am 17. November 1814 die „Teutsche Lesegesellschaft zur Erreichung vaterländisch-wissenschaftlicher Zwecke“. Die Mitglieder kleideten sich in sogenannter altdeutscher dunkler Tracht und wurden als Gießener „Schwarze“ bezeichnet.
Follen war Mitbegründer der „Christlich-Teutschen Burschenschaft“ und des ersten Gießener Turnvereins. Er formulierte mit dem „Ehrenspiegel“ eine Satzung, die für die weiteren burschenschaftlichen Reformbestrebungen wegweisend wurde.
Karl Follen wurde am 14. März 1818 an der Universität Gießen zum Dr. iur. promoviert und trat als Anwalt für die Anliegen oberhessischer Gemeinden gegen die Regierung ein. Im Oktober 1818 wechselte er als Privatdozent an die Universität Jena. Follen gründete unter den „Schwarzen“ einen radikalen „engeren Verein“ der „Unbedingten“.
Am 23. März 1819 ermordete ein Anhänger Follens, Karl Ludwig Sand, den Schriftsteller und russischen Staatsrat August von Kotzebue. Das Attentat bildete den Anlass für die "Karlsbader Beschlüsse" vom September 1819, die zu einer umfassenden Verfolgung oppositioneller Bestrebungen führten. Karl Follen wurde die Lehrberechtigung entzogen. Angesichts der gegen ihn eingeleiteten Untersuchungen floh er nach Straßburg und von dort später weiter nach Paris.
Follen musste aufgrund einer Verschärfung des Aufenthaltsrechts Frankreich verlassen und begab sich in die Schweiz, wo er zunächst in Chur als Lehrer arbeitete und im folgenden Jahr einen Ruf als Dozent für Rechtswissenschaften an die Universität Basel erhielt. Follen hatte hier Verbindungen zu deutschen Emigranten und beteiligte sich maßgeblich an dem Plan eines revolutionären Jünglingsbundes in Deutschland.
Auf Druck der europäischen Großmächte drohte die Gefahr der Auslieferung, und Follen musste aus der Schweiz fliehen. Am 5. November 1824 bestieg er in Le Havre ein Schiff nach Nordamerika und erreichte am 19. Dezember 1824 New York. Im Jahr darauf erhielt er einen Lehrauftrag an der Harvard University in Cambridge (Massachusetts) und wurde schließlich Professor für deutsche Literatur.
Am 15. September 1828 heiratete Follen in Boston die amerikanische Schriftstellerin und Frauenrechtlerin Eliza Lee Cabot (1787–1860), zwei Jahre später, im März 1830, erwarb er die amerikanische Staatsangehörigkeit. Das Ehepaar hatte einen Sohn, Wilhelm (William) Follen (1829-1902).
Aufgrund seines Engagements gegen die Sklaverei schied Follen offiziell als Hochschullehrer an der Harvard University aus. Im Jahr zuvor war er Vizepräsident der Massachusetts Anti-Slavery Society und Gründungsmitglied der Cambridge Anti-Slavery Society geworden. Den Lebensunterhalt seiner Familie bestritt er als Hauslehrer in Watertown und als Prediger der Unitarischen Glaubensgemeinschaft.
Auf der Schifffahrt von New York zur Einweihungsfeier seiner Kirche in Lexington starb Follen am 13. Januar 1840 auf dem Long Island Sound bei einem Schiffsbrand, der zum Untergang des Schiffes führte.
Michael Wettengel
Karl Follen wurde am 4. September 1796 in Romrod als zweiter Sohn des Gießener Hofgerichtsadvokaten Christoph Follenius und seiner Frau Rosine geboren. Die Eltern entstammten sehr angesehenen bildungsbürgerlichen Familien, und seit dem 17. Jahrhundert war in der Familie des Vaters der latinisierte Name Follenius gebräuchlich, den aber Karl und sein älterer Bruder (August) Adolf (Ludwig) ablegten. Karl wurde in eine Zeit häufiger militärischer Ereignisse und Truppendurchzüge im Rahmen der Koalitionskriege geboren, die prägend für sein Leben wurden. Die Eltern hatten bei dem Vater von Christoph Follenius in Romrod einen sicheren Ort für die Geburt gesucht, doch auch dort kam es während der Taufe des Kindes zu einem Durchmarsch französischer Truppen, bei dem nur mühsam gewaltsame Ausschreitungen verhindert werden konnten. Karls Mutter starb bereits 1799, als er gerade zweieinhalb Jahre alt war. Durch sein evangelisches Elternhaus erhielt Karl eine christliche Erziehung und war tief vom Leben Jesu und messianischen Vorstellungen beeindruckt, was nachhaltige Auswirkungen auf seine frühen politischen Überzeugungen hatte. Weiterlesen
Auf dem Gymnasium in Gießen wurde er von seinem Lehrer und nachmaligen Universitätsprofessor Friedrich Gottlieb Welcker beeinflusst, der ein glühender Nationalist war und seine Schüler und Studenten für den Kampf gegen den „Tyrannen“ Napoleon begeisterte. Die nationalistischen Schriften von Ernst Ludwig Arndt und Friedrich Ludwig Jahn, vor allem aber die Gedichte des 1813 im Kampf gegen Napoleon gefallenen Freikorpskämpfers Theodor Körner, beeindruckten Follen. Im Frühjahr 1813 begann er sein Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Gießen. Nachdem sich Hessen-Darmstadt der antinapoleonischen Allianz angeschlossen hatte, traten im Frühjahr 1814 neben Welcker auch die Brüder Karl und Adolf Follen als Freiwillige einem hessischen Jägerkorps bei, das nach Frankreich in Marsch gesetzt wurde, aber nicht mehr zum militärischen Einsatz gelangte. Die Erfahrung der zu spät Gekommenen wirkte bei ihnen nach.
Zurück an der Universität Gießen gehörten sie zum Kreis der nationalistisch gesonnenen Studenten, die einen deutschen Nationalstaat anstrebten. Am 17. November 1814 gründeten die Brüder Follen die „Teutsche Lesegesellschaft zur Erreichung vaterländisch-wissenschaftlicher Zwecke“, aus der 1815 die Studentenverbindung Germania hervorging, die auch Germanenbund genannt wurde. Die Mitglieder erhielten wegen ihrer deutschtümelnden schwarzen Tracht mit schwarzem Samtbarett die Bezeichnung Gießener „Schwarze“. 1816 war Follen Turnwart des ersten Gießener Turnvereins, der im Geiste des „Turnvaters“ Jahn auch der nationalen Wehrhaftmachung der Jugend dienen sollte. Follen gehörte 1816 zu den Gründern der „Christlich-Teutschen Burschenschaft“ und 1816/17 zu den Verfassern des „Ehrenspiegels“, einer Satzung der Burschenschaft, die für die weiteren burschenschaftlichen Reformbestrebungen wegweisend werden sollte. Der Obrigkeit waren die Aktivitäten der „Schwarzen“ ein Dorn im Auge, und schon früh wurden Untersuchungen gegen sie eingeleitet. Auch innerhalb der meist landsmannschaftlich organisierten Studentenschaft war die Ablehnung groß, denn die Brüder Follen setzten sich für eine vereinigte deutsche Burschenschaft ein.
Follen und seine Mitstreiter warfen den deutschen Regierungen die Knebelung der Volksfreiheit durch Vorenthaltung politischer Rechte vor und forderten einen freiheitlichen deutschen Nationalstaat. 1817/18 formulierten Adolf und Karl Follen „Grundzüge für eine künftige teutsche Reichsverfassung“, in denen sie ein geeintes deutsches Reich aufbauend auf den Prinzipien der Gleichheit und Freiheit mit republikanischer Verfassung und Repräsentativsystem forderten. Der Verfassungsentwurf enthält demokratische Prinzipien, so in Paragraf 4 und 5: „Alle Deutschen sind einander an Rechten vollkommen gleich“ und „seine gesetzgebende Gewalt übt das Volk aus, durch von ihm selbst gewählte Vertreter“ (Grundzüge, S. 89). Während der ursprüngliche Entwurf noch einen gewählten König vorsah, ersetzte Karl Follen in einem von ihm formulierten „Nachtrag“ die Bezeichnung „König“ durch „Geschäfts-Fürst“ (Grundzüge, S. 110) und wandelte den Entwurf in eine stärker republikanische und zentralistische Verfassung. In gesellschaftlicher Hinsicht war der Entwurf eher traditionell, so stellte er explizit den Mann als „Herr seines Hauses“ und „Lenker des Hauswesens“ (Paragraf 22) über die Frau (Grundzüge, S. 99). Die jüdische Religion wird nicht als gleichwertig anerkannt, in Paragraf 10 heißt es, „andere Glaubenslehren, welche den Zwecken der Menschheit zuwider sind, wie die jüdische, welche nur eine Glaubensart sind, werden in dem Reiche nicht geduldet.“ (Grundzüge, S. 92). Es ist ein christliches Reich, das die jungen Nationalisten anstrebten, in dem alle christlichen Bekenntnisse in einer einheitlichen „christlich-teutschen Kirche“ aufgehen sollten. Andererseits, so heißt es in demselben Paragrafen ausdrücklich weiter, sollte es keinen Glaubenszwang geben und die Hausandacht ungestört bleiben (Grundzüge, S. 92). Der Ausschluss der jüdischen Religion könnte damit zusammenhängen, dass Follen eine neue christliche Einheitsreligion wollte. Möglicherweise übernahm er auch Vorurteile, die in akademischen Kreisen verbreitet waren. Nachweise für Judenfeindschaft fehlen ansonsten bei ihm, ganz im Gegensatz zu dem Jenaer Hochschullehrer Jakob Friedrich Fries, der für ihn ein Ideengeber, aber auch Kontrahent war.
Am 14. März 1818 wurde Karl Follen an der Universität Gießen zum Doktor der Rechte promoviert. Er trat als Anwalt erfolgreich für die Anliegen oberhessischer Gemeinden gegen die finanziellen Forderungen der Regierung ein. Im Oktober 1818 wechselte er als Privatdozent an die Universität Jena, wo er Rechtswissenschaften lehrte. Follen war ein charismatischer Redner und begeisterte mit seinen Gedichten und Liedern. Auch über studentische Kreise hinaus breiteten sie sich aus: So geht „Volk ans Gewehr“ (auch Odenwälder Bauernlied) auf Follens „Großes Lied“ zurück. Auch Georg Büchner zitierte daraus. „Er war wie ein Prophet unter seinen Jüngern, über die er sich nicht selbst stellte, sondern die ihn ehrten wie einen Bruder und ihm vertrauten fast wie Einem, der nicht irren kann“, schrieb einer seiner Anhänger später (zit. nach Mehring, Karl/Charles Follen, S. 54). Die staatliche Verfolgung der burschenschaftlichen Bestrebungen an deutschen Universitäten befeuerte die Radikalisierung bis hin zu Umsturzplänen. Follen gründete unter den national gesonnenen Studenten einen radikalen „engeren Verein“ der „Unbedingten“, wo er auch Gewalt und Tyrannenmord zur Durchsetzung der Volksfreiheit rechtfertigte, selbst wenn diese dem Sittengesetz widersprächen und den eigenen Tod erforderten.
Einer seiner Anhänger, Karl Ludwig Sand, setzte den Märtyrerkult in die Tat um: Er ermordete am 23. März 1819 den Schriftsteller und russischen Staatsrat August von Kotzebue und versuchte danach erfolglos sich selbst zu töten. Kotzebue war ein Gegner der Nationalbewegung und galt unter radikalen Studenten als russischer Spion. Das Attentat bildete den Anlass für die "Karlsbader Beschlüsse" vom September 1819, die zu einer umfassenden Bekämpfung oppositioneller Bestrebungen führten, so unter anderem die disziplinarische und strafrechtliche Verfolgung sogenannter Demagogen, die Auflösung der Burschenschaften und Überwachung der Universitäten, die Zensur der Presse, die Schließung der Turnplätze, das Verbot von Turnvereinen sowie die Einsetzung einer Zentraluntersuchungskommission in Mainz. Follen wurde die Lehrberechtigung entzogen. Angesichts der gegen ihn eingeleiteten Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Mordanschlag floh er über Gießen nach Straßburg und von dort im Februar 1820 weiter nach Paris. Für die nächsten fünf Jahre führte er ein ruheloses Emigrantenleben unter ständiger Gefahr, inhaftiert und ausgeliefert zu werden. Sein Bruder Adolf wurde dagegen verhaftet und verbrachte zwei Jahre im Gefängnis.
In Paris lernte Follen den Staatstheoretiker und Politiker Benjamin Constant und den General und Teilnehmer am amerikanischen Unabhängigkeitskrieg Marquis de La Fayette kennen, der für seine spätere Auswanderung in die Vereinigten Staaten von Bedeutung sein sollte. Schon bald musste Follen Frankreich wieder verlassen, weil nach einem Attentat das Aufenthaltsrecht für politische Emigranten verschärft wurde. Follen floh in die Schweiz, wo er ab September 1820 als Lehrer an der Kantonschule in Chur tätig war, aber wegen seines Religionsverständnisses auf Ablehnung stieß. Schon damals dürfte er sich dem Unitarismus angenähert haben, der die Göttlichkeit von Jesus ablehnt und ihn als Gesandten Gottes versteht. Follen erhielt im Herbst 1821 einen Ruf als Dozent, ab März 1822 als Professor für Rechtswissenschaften an der Universität Basel. Hier hatte er Verbindungen zu deutschen Emigranten, unter anderem zu seinem Bruder Adolf, der nach seiner Haft in die Schweiz emigriert war, Wilhelm Snell, Wilhelm Wesselhöft und Wilhelm Martin Leberecht de Wette. Follen glaubte immer noch an einen Umsturz in Deutschland und organisierte von der Schweiz aus eine konspirative Widerstandsbewegung, den sogenannten Jünglingsbund. Nach der Aufdeckung der Verschwörung übten Preußen, Russland und Österreich Druck auf die Schweiz aus und verlangten die Auslieferung Follens. Dieser floh darauf heimlich nach Le Havre und schiffte sich mit Weggefährten an Bord der „Cadmos“ ein.
Am 19. Dezember 1824 erreichte Follen New York und damit für ihn das „Vaterland der Freiheit“ (Mehring, Karl/Charles Follen, S. 108). Er sollte Europa nicht wiedersehen. Schon auf dem Schiff hatte er begonnen, die englische Sprache zu erlernen, und verwandte große Energie, um sich in die amerikanische Gesellschaft zu integrieren. Seinen deutschen Vornamen legte er ab und nannte sich künftig „Charles“. Die Emigration in die Vereinigten Staaten war für Follen ein tiefer Einschnitt. Er war nach wie vor ein engagierter und vielleicht sogar noch konsequenterer Anhänger der Ideale von Freiheit und Gleichheit. Aber an Verschwörungen beteiligte er sich nicht mehr und befürwortete auch keine gewaltsamen Aktionen. In religiöser Hinsicht schloss er sich der unitarischen Glaubensgemeinschaft in den Vereinigten Staaten an, die die Trinitätslehre und die Göttlichkeit Jesu ablehnte. Follen wünschte sich eine „Kirche der Menschheit“, die die Konflikte zwischen religiösen Bekenntnissen zu überwinden imstande sei.
Mit Empfehlungsschreiben des Marquis de La Fayette gelang es ihm, rasch Verbindungen zu knüpfen. Bereits 1825 erhielt Follen einen Lehrauftrag an der Harvard University in Cambridge (Massachusetts) und wurde 1830 der erste Professor für deutsche Literatur. Follen vermittelte den amerikanischen Studenten die zeitgenössische deutsche Literatur und Philosophie. Er wurde damit zu einem der bedeutendsten deutsch-amerikanischen Kulturvermittler und geistigen Brückenbauer seiner Zeit. Er publizierte eine deutsche Grammatik und ein deutsches Lesebuch mit ausgewählten Schriften der deutschen Literatur und Poesie für amerikanische Studenten. Am 15. September 1828 heiratete er die neun Jahre ältere amerikanische Schriftstellerin Eliza Lee Cabot (1787-1860), die aus einer der einflussreichsten Familien Neuenglands stammte. Gemeinsam hatten sie einen Sohn, Wilhelm (William) Follen (1829-1902). Im März 1830 nahm Follen die amerikanische Staatsangehörigkeit an. Er nahm an den Diskussionen der Transcendentalists um Ralph Waldo Emerson teil und war mit William Ellery Channing befreundet.
Eigentlich war Follen nun ein bestens integrierter und gutsituierter Amerikaner geworden. Doch gerade in dieser Zeit nahm er die Sklaverei in den Vereinigten Staaten als unvereinbar mit den Idealen der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung wahr. Sein Engagement für die Abschaffung der Sklaverei erschien aber der Leitung der Harvard University als unvereinbar mit seiner Rolle als Hochschullehrer. Letztlich waren sein Einsatz gegen die Sklaverei und sein gleichzeitiges Bekenntnis zur Gleichberechtigung von Frauen eine konsequente Weiterentwicklung seines Bekenntnisses zu Freiheit und Gleichheit. Follen begründete in einer Rede die Bewegung gegen die Sklaverei als Philanthropismus: „Alle Menschen, egal ob weiße und farbige, Bürger oder Ausländer, Männer oder Frauen, haben dieselben Pflichten und dieselben Rechte!“ (zitiert nach Gissel, S. 94). Er war zu einem prominenten Mitglied der Abolitionisten-Bewegung in den USA geworden: 1834 wurde er Vizepräsident der Massachusetts Anti-Slavery Society und gehörte im gleichen Jahr zu den Gründern der Cambridge Anti-Slavery Society. Unermüdlich trat er in Versammlungen als Redner gegen die Sklaverei auf, zugleich musste er sich gegen den in den USA entstehenden fremdenfeindlichen Nativismus zur Wehr setzen.
Für seine Ideale war Follen bereit, die sichere Existenz seiner Familie zu riskieren. Follen schied im Frühjahr 1835 als Hochschullehrer an der Harvard University aus. Den Lebensunterhalt seiner Familie bestritt er seither als Hauslehrer in Watertown und als unitarischer Prediger. Seine Frau Eliza war für ihn die zentrale Stütze. Sie trat nicht nur für gleiche Rechte für Frauen ein, sie war auch eine überzeugte Gegnerin der Sklaverei. 1839 erhielt Follen eine Anstellung als Priester an der unitarischen Kirche in Lexington (Massachusetts), bei der er den Grundriss des Kirchengebäudes nach den Prinzipien der Gleichheit und Freiheit selbst entworfen hatte. Auf der Schifffahrt von einem Vortrag in New York zur Einweihungsfeier seiner Kirche in Lexington starb Follen am 13. Januar 1840 auf dem Long Island Sound bei einem Schiffsbrand, der zum Untergang des Schiffes führte. Die Kirche wurde nach ihm als „Charles Follen Church“ benannt und ist ein Denkmal seines Wirkens in den Vereinigten Staaten. Seine wechselvolle Biografie und die Emigration haben vermutlich dafür gesorgt, dass er im deutschsprachigen Raum fast vergessen ist.
Zitierte Literatur:
Norbert Gissel: Waren die „Gießener Schwarzen“ antisemitisch? In: Mitteilungen des oberhessischen Geschichtsvereins NF 89 (2004), S. 87-94.
„Grundzüge für eine künftige teutsche Reichsverfassung“, zitiert nach Carl Ernst Jarcke: Carl Ludwig Sand und sein, an dem kaiserlich-russischen Staatsrath v. Kotzebue verübter Mord. Eine psychologisch-criminalistische Erörterung aus der Geschichte unserer Zeit, Berlin 1831.
Frank Mehring: Karl/Charles Follen: Deutsch-Amerikanischer Freiheitskämpfer, Gießen 2004.
Unterm Klang der Kriegeshörner
riefen Engelstimmen ′Körner!′
und das Heldenherze bricht. –
Herzen, Augen! brecht in Zähren;
doch die Zähren wird verklären
Hohen Glaubens Freudenlicht.
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Teutschland, dem du treu verbunden,
fühlt, o Bruder! deine Wunden,
Blutet mit – und freuet sich!
Bist ein König hoch beneidet:
deines Blutes Purpur kleidet,
Heil‘ge Dornen krönen dich.
Bild der reinsten Christentreue,
wenn der Augen Veilchenbläue
Neu auf bleichen Lippen blüht. –
Lieb‘ allein bleibt unverdunkelt,
wie ihr Stern allnächtlich funkelt
und im Rosenmeer verglüht. –
Jesu! reine Gottesminne!
eine unsres Volkes Sinne
In der Liebe Heil’genglanz! –
Lass‘ auch uns nach heis[s]en Mühen
einst, wie unserm Bruder, blühen
Dornenkron′ und Sternenkranz.
Auf Jubeldonner und Liedersturm!
Der Begeisterung Blitz hat gezündet;
Der Mannheit Eiche, der Teutschheit Thurm
Ist in Teutschland wieder gegründet:
Der Freyheit Wiege, dein Sarg, Drängerey!
Wird gezimmert aus dem Baume der Turnerey.
Ein Turner ist Der: so mit Wehr und Geschoss
Durch das Blachfeld stürmt, durch Geklüfte,
In die Wogen sich wirft, auf das bäumende Ross,
In die Lüfte sich schwingt, in die Grüfte,
Der Freyheit nicht ohne Gleichheit kennt,
Dem Gott und sein Volk nur im Busen brennt!
Das Kreuz und der sausende Freyheitsfahn,
Auf des Hochstamms zerhauener Krone,
Beut Kreuzeslast auf der sauren Bahn
Und Rast auf dem Kreuz ihm zu Lohne;
Die Eintracht schirmet, die Gleichtracht wacht
Vor Hochmuthsteufel und Niedertracht.
Auf auf du Turner! Du Teutscher, wolan!
Auf ehrliche, wehrliche Jugend!
Noch ficht mit der Wahrheit gekrönter Wahn,
Noch kämpft mit dem Teufel die Tugend.
Schwerdstahl, aus dem Rost! aus dem Schlauch junger Most!
Durch die Dunstluft, Nordost! grüner May, aus dem Frost!
(Auszug)
Vorwort.
Horcht auf, ihr Fürsten! Du Volk, horch auf!
Freiheit und Rach' im vollen Lauf,
Gottes Wetter ziehen blutig herauf!
Auf, daß in Weltbrandes Stunden
Ihr nicht schlafend werdet gefunden!
Reiß aus dem Schlummer Dich, träges Gewürme
Am Himmel, schau auf, in Gewitterpracht
Hell aufgegangen Dein Todesgestirne!
Es erwacht,
Es erwacht,
Tief aus der sonnenschwangeren Nacht
In blutflammender Morgenwonne,
Der Sonnen Sonne,
Die Volkesmacht!
Spruch des Herrn, du bist gesprochen,
Volksblut, Freiheitsblut, du wirst gerochen
Götzendämm‘rung, du bist angebrochen.
Motto.
Wenn Blumen sengt und Eichen
Der wüste Sonnenbrand,
Zum Schattenheer das Volk wird,
Zum Menschheitsgrab das Land,
Wenn, gleich dem Alp, das Land drückt
Die Qualmnacht, trüb und bang,
Kein Vöglein mehr darf singen
Des Herzens freien Sang,
Wenn Ströme Sümpfe werden,
Sich Bach und Born verpesten,
Daß lust’ge Fische sterben,
Und Kröt‘ und Molch sich mästen:
Dann müssen Blitze leuchten,
Zornschwere Wetter krachen,
Um Menschen aus den Schatten,
Um Tag aus Nacht zu machen!
Stimmen aus dem Volke.
Ein Alter sang aus tiefster Brust,
In ihm war todt für hier der Hoffnung Lust,
Er sang, zur allerletzten Reise,
Sich selber seine Grabesweise.
Langsam und schwer hub also an der Greise:
„Wenn Trub, Gewalt, Zwingherrschaft, Pfaffenthum,
Des Lastergifts allmähl’ge Unterhöhlung,
Das wohlgefeite,
Das gottgeweihte
Erzhaus der Menschheit, sein Urheiligthum,
Die Volksfreiheit, zertrümmert,
Wenn Du, mein wundes Vaterland, verkümmert;
Dann sei mein Blut doch Deine letzte Oelung.
O Freiheit, Maienwonne,
Braut meiner Seele, meiner Sonnen Sonne,
Wenn Du von diesem Eiland
Des Weltenmeers
Entschwebst zum Weltenheiland!
Freiheit, Du erstes Lächeln meines Mundes,
Mein Urbild und mein erst Gebet,
Das noch in meinem Herzen flammend steht,
In Deiner Kraft erfliegt die deutsche Jugend
Die Sternenhöh‘ urdeutscher Heldentugend,
Dich weiht als geistig Bannerkreuz des Bundes
Gott, der den Grund sieht unsers Herzensgrundes.
Ja, wenn des Lebens erste Samenkörner
Erblüht, erstorben sind zu neuem Samen,
Dann greif‘ ich freudig in den Kranz der Dörner,
Hell klingen mir die ew’gen Siegeshörner,
Und Freiheit, Freiheit ist mein Amen! Amen!“
Doch es sungen
Die Jungen,
Frisch, fröhlich und frei,
Die muthigen Söhne der Turnerei;
Sternaugen funkeln, Schwerdter sind bloß,
Laut schallet der Freiheit Drommetenstoß!
–
Schmettr‘ heraus
Aus der Brust,
Jugendbraus,
Schwerdgesaus,
Freiheitslust!
Herz und Hirn,
Brich mit Macht!
Brust und Stirn,
Brich Gestirn,
Durch die Nacht!
In den Kalk
Gießet Flut.
Bebst Du Schalk?
Freiheitsfalk,
Auf die Brust!
Rührt Dich solch
Leiden nicht,
Teufelsmolch!
Freiheitsdolch
Zaudre nicht! –
Menschenmenge, große Menschenwüste,
Die umsonst der Geistesfrühling grüßte,
Reiße, krache endlich, altes Eis!
Stürz‘ in starken stolzen Meeresstrudeln
Hin auf Knecht und Zwingherrn, die Dich hudeln,
Sei ein Volk, ein Freistaat, werde heiß!
Bleibt im Freiheitskampf das Herz Dir frostig,
In der Scheide wird Dein Schwert dann rostig,
Männerwille, aller Schwerter Schwert!
Wird es gar im Fürstenkampf geschwungen,
Bald ist es zerschroten, bald zersprungen,
Nur im Volkskampf blitzt es unversehrt!
Thurmhoch auf der Bürger und der Bauern
Nacken mögt Ihr Eure Zwingburg mauern,
Fürstenmaurer Drei und dreimal Zehn.
Babels Herrenthum und faule Weichheit
Stürzt‘ in Nacht und Trümmern Freiheit, Gleichheit,
Gottheit, aus der Menschheit Mutterwehn!
Der Völker Volk liegt nieder in Angst und Schweiß,
Seinen Hunger nährend in stummem Fleiß.
„Du armes Volk, Dir ist so heiß,
Du bist so elend, so herzenskrank,
Beut Keiner Dir einen Labetrank?“
„Mir sprangen viel lustige Segensbronnen,
Doch die sich zu Hütern mir gesetzt,
Die haben das Wasser vergiftet zuletzt.
Lang‘ haben mich blutige Thränen geletzt,
Doch nun sind auch die Zähren mir zerronnen,
Meine Zung‘ ist gelähmt, mein Arm ist zerschlagen,
Mein Herz ist gebrochen und stirbt in Klagen,
Leben muß ich, ewig sterbend zu verzagen.“
Viele Stimmen im Volke.
Brüder, so kann's nicht gehn,
Laßt uns zusammenstehn,
Duldet‘s nicht mehr!
Freiheit, dein Baum fault ab,
Jeder am Bettelstab,
Beißt bald ins Hungergrab;
Volk ins Gewehr !
Brüder in Gold und Seid‘,
Brüder im Bauernkleid,
Reicht Euch die Hand!
Allen ruft Teutschlands Noth,
Allen des Herrn Gebot,
Schlagt eure Plager todt,
Rettet das Land!
Dann wird’s, dann bleibt’s nur gut,
Wenn Du an Gut und Blut
Wagst Blut und Gut;
Wenn Du Gewehr und Axt,
Schlachtbeil und Sense packst,
Zwingherrn den Kopf abhackst,
Brenn‘, alter Muth!
Der Tisch des Herrn in Nacht und Wald.
Es zieht eine Schaar von Männern sich
Herab zum dunkelen Haine,
Beim dämmernden Fackelscheine.
Still ist ihr Blick, aber schauerlich,
Nachtschwarz ihr Gewand, einfältiglich,
Nichts Glänzendes blickt Ihr an solchen,
Als den Glanz von geschliffenen Dolchen.
Und dort, wo die Tannen und Eichen im Rund
Zum erhabenen Dome sich thürmen,
Gottes Orgel brauset in Stürmen,
Wie ein Altar aufsteiget der Felsengrund,
Dort trat man zusammen zur Mitternachtsstund‘,
Und hervor aus dem heiligen Kreise,
Dumpf schauerlich tönte die Weise:
Nacht und kein Stern!
Zündet des Opfertods Kerzen,
Braust in die Segel der Herzen,
Stürme des Herrn.
Aus Nacht und Sturm
Sproß eine Freiheitsrose;
Weh, in dem eignen Schooße
Trug sie den Wurm.
Freiheit ist todt,
Ueberall bleiches Verderben,
Feigheit und ewiges Sterben,
Knechtschaft und Noth.
Fluch und Geheul
Wälzt sich im Volk, daß die Fürsten
Selbst nach dem Herzblut ihm dürsten,
Gott, sieh den Gräul!
Vaterland ächzt!
Auf, auf, ihr Adler der Rache,
Horcht, wie der tückische Drache
Mordbrütend krächzt!
Rachengel auf!
Auf! die Posaunen erklingen,
Gräber und Särge zerspringen,
Freiheit steht auf!
Drum stehn wir hier,
Dir soll dies Leben gehören,
Freiheitstod! Vater, wir schwören
Knieend bei Dir:
Nie ruht dies Schwert,
Bis jene Fürsten und Väter,
Zwingherrn und Knecht‘ und Verräther,
Deckt Nacht und Erd‘!
Und wie, was da lebet und kreuchet und fleugt,
Wenn der Donner des Höchsten erbrülllet,
In tiefes Schweigen sich hüllet;
So knie’n sie, im stummen Danke gebeugt,
Vor Dem, deß Gnad‘ uns zur Freiheit gezeugt,
Bis zween Aelteste treten zusammen
Und entzünden des Hochaltars Flammen.
Und die Todbrüder treten zum Altar hin,
Zu empfahn in heil’ger Entflammung,
Was uns Heil bringt, oder Verdammung.
Mit dem König der Märt’rer Ein Blut und Ein Sinn,
So nehmen die Märtyrerweihe sie hin,
Und weih’n sich der ew’gen Erbarmung
Mit Opfergesang und Umarmung.
[Es folgt das „Abendmahlslied freier Freunde“]
„Grundzüge für eine künftige teutsche Reichsverfassung“ [Auszüge].¹
§1.
Teutsche sind ein Volk d. h. mit gleichen Anlagen des Geistes und Leibes begabte Menschen; dazu kommen: gleiche Sprache, gleiche geschichtliche Erinnerungen, gleicher Glaube; zum deutschen Volke gehören auch: Schweizer, Elsässer, Friesen etc.
§. 2.
Neben der eben erwähnten Gleichartigkeit der Teutschen, welche durchgreifend ist, finden sich untergeordnete Stammverschiedenheiten unter ihnen; eigne Geistes- und Leibes-Anlagen und Ausbildungen, Mundarten, Stammgeschichte und dergl. mehr. Zur Erhaltung und steten Ausbildung jener volksthümlichen Gleichartigkeit, sind die Stämme eng und auf
ewige Zeit in ein großes Ganzes vereinigt: das deutsche Reich. Zur Erhaltung und Ausbildung jener Verschiedenartigkeit, die bloß darum gepflegt wird, damit durch dieselbe der Einheit gedienet werde, zerfällt das Land in Reichslande.
(Randglosse. Nach neuern Beschlüssen soll bei Abtheilung des Reichs in bestimmte Gaue (nicht Länder) nicht mehr auf Stammverschiedenheit Rücksicht genommen, vielmehr diese aus dem öffentlichen Rechte ganz verdrängt und bloß nach Seelenzahl unter Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse bloß zum Behufe einfacherer Verwaltung, Rechtspflege und Wahl, die Reichsgaue abgetheilt, und etwa nach Flüssen, Bergen, Volksthaten benannt werden, z.B. Lahngau, Oberrheingau, Niederrheingau, Siegesgau (Leipzig) etc.)
§. 3.
Das Reich ist eine Vereinigung aller Teutschen, damit in derselben und durch sie die Menschheit in lebendiger Fortbildung verwirklicht werde; denn Teutsche sehen in ihrem Volke ihre Menschheit, in ihrem Vaterlande ihre Erde.
§. 4.
Alle Deutschen sind einander an Rechten vollkommen gleich. Vorrechte kommen überall nirgends vor. Ihr Recht und Gesetz entsteht durch gleiche Abstimmung aller nach Mehrzahl. Alle Macht der Beamten geht aus von des Volkes rechtlicher Allmacht und Alleinmacht, so wie alle Bestimmung für das Ganze.
§. 5.
Seine gesetzgebende Gewalt übt das Volk aus, durch von ihm selbst gewählte Vertreter. Wählbar ist jeder, der unbescholten und wahrhaft gemacht ist. Wahlmann, wer dies beides und ein Mann mit unabhängigem Hauswesen ist. Jeder solche im Volk. Seine richterliche und vollziehende Gewalt übt das Volk aus, durch Richter und Beamte; alle den Volksvertretern verantwortlich; seine oberaufsehende Gewalt, durch Volksvertreter und deren Ausschuß vornehmlich.
(Randglosse. Wähler und wählbar ist jeder Teutsche, der für seine eigenthümlichen Leibes- und Geistesbeschaffenheit nach dem Urtheil der Aerzte und der Schule zum selbstständigen Bürger ausgebildet, vor dem Volke wehrhaft und des Mitgenusses des h. Abendmahles theilhaftig geworden ist. Wähler und wählbar ist ferner nur der Unbescholtene im Volk.)
§. 6.
Jeder im Auftrag des Volks Handelnde bekommt seine Besoldung vom Volk […]. Die Größe der Besoldungen richtet sich lediglich nach folgenden Rücksichten:
I. Oertliche Verhältnisse; – besondere Theuerung oder Wohlfeilheit an bestimmten Orten;
II. Ob eines Beauftragten volle oder mindervolle Thätigkeit angesprochen ist […];
III. Ob derselbe ledig oder verheirathet sey, und letzteres mit oder ohne Kinder.
Sonach genießen alle gleiche Besoldung, bei welchen gleiche Merkmale eintreten, der Schullehrer, Rath, Richter können gleich besoldet seyn.
§. 7.
Sobald ein Amt erledigt ist, so muß die einschlagende Behörde dies schleunigst zur öffentlichen Kunde bringen. Binnen kurzer Frist müssen sich die Mitbewerber am bestimmten Orte einfinden; Zeugnisse über ihr Verhalten in sittlicher Hinsicht von ihren Gemeinden, Vorstehern und Geistlichen einbringen; desgleichen, wenn sie schon Staatsämter bekleidet haben, von ihren oder den übergeordneten Behörden über Fleiß und Geschicklichkeit. Hierauf beginnt die Prüfung durch die einschlagende Behörde; sind dann die Zeugnisse über ihre Kenntnisse gleich, auch die übrigen Zeugnisse von gleicher Güte; so entscheidet das Loos unter den Mitbewerbern; im entgegengesetzten Falle größere Würdigkeit. Hierauf wird das Ergebniß der Prüfung wieder öffentlich bekannt gemacht, Jeder dadurch aufgefordert, wider des Bewerbers sittlichen Werth Einspruch zu thun, in welchem Falle kurze Beweisfrist gesetzt ist, und wenn nichts der Art erfolgt, der Geprüfte in die verlangte Stelle eingewiesen. Jeder Fähige kann zu jedem Amt gelangen; den Diensteid schwört er in die Hand der Volksvertreter oder eines von ihnen Beauftragten; wider Willen kann ein Beamter nur nach Urtheil und Recht das Amt verlieren.
§. 8.
Alle Verhandlungen der Beamten, Rechtsprechung, Verwaltung, Prüfung etc. geschehen öffentlich, so daß jeder aus dem Volke zuhören kann.
§. 9.
Alle das öffentliche Wohl bezweckende Anstalten, wie Posten, Landstraßen, Zölle etc. sind keine Erwerbsquelle für die Staats-Casse; sondern der Gebrauch darf nur die Kosten für die Anstalt decken.
Handel und Wandel sind im ganzen Reiche frei. Freizügigkeit ist Reichsgesetz.
§. 10.
Weil die Glaubenslehre Christi rein von Lehrsätzen (Dogmen) welche die Bewegung des menschlichen Geistes binden, eine Glaubenslehre der Freiheit, Wahrheit und Liebe, sonach mit dem ganzen Wesen des Menschen zusammenstimmt; so ist sie zur Glaubenslehre des Reichs aufgenommen. Ihre Quelle, aus der jeder Bürger unmittelbar schöpft, ist das
N[eue] T[estament], die einzelnen Glaubenssekten lösen sich in eine christlich-deutsche Kirche auf; andere Glaubenslehren, welche den Zwecken der Menschheit zuwider sind, wie die jüdische, welche nur eine Glaubensart sind, werden in dem Reiche nicht geduldet. An dem öffentlichen Gottesdienst nimmt jeder Antheil, der Bedürfniß fühlt. Glaubenszwang ist überall nicht; die Hausandacht ist ungestört.
[…]
§. 22.
Der Mann, verheirathet oder unverheirathet, ist Herr seines Hauses, Eigenthums und Geschäfts, Lenker des Hauswesens.
Die Gemeine ist ein Freistaat mit sich selbst bindender Gewalt, hat Vorsteher, Schultheißen und einen Seelsorger etc.
Mehrere Gemeinen bilden durch Vereinigung einen Gau, der unter einem Gaurichter, als Rechtsbehörde steht. Auch hat der Gau einen Steuervogt. Der durch die Gemeine erwählte Stadt- oder Dorf-Vorstand wählt einen Vertreter, entweder aus sich oder sonst aus der Gemeine. Die Gewählten treten im Gau zusammen und wählen aus sich oder aus dem Gau einen Landes-Vertreter. Diese treten in dem Reichsland, das aus Gauen gebildet wird, zusammen und bilden den Landtag.
[…]
§. 26.
Auf dem Reichstag erscheinen die aus den Landesvertretern ausgewählten Reichsvertreter; sie sind der Mund des Volkes; dessen Stimme ist Gesetz im Reich. In den Reichsvertretern spricht sich des Volkes rechtliche Allmacht und Alleinmacht aus. Die Volksvertreter bilden den einzigen Begnadigungshof im Reich. Ihre Thätigkeit erstreckt sich auf alle Gegenstände, die das Volk angehen. In jedem Zweig sind sie gesetzgebende Macht. Sie sind an ihre eigenen Gesetze und die im Reich bestehenden nur so lange gebunden, als sie nicht verfassungsmäßig durch Abstimmung und Stimmenmehrheit die alten Gesetze aufgehoben.
Der Reichstag Iäßt sich von allen Behörden im Reich Bericht und Rechenschaft abstatten; selbst richten darf er nicht; richten sollen die ordentlichen Gerichte. Soll ein neues Gesetz gemacht werden, so entscheidet unbedingte Stimmenmehrheit, soll ein älteres Gesetz aufgehoben werden, so sind 2/3 erforderlich. In die Hände der Reichsvertreter schwören die
Reichsbeamten den Diensteid. Über Krieg und Frieden sei es mit fremden oder empörten Reichsländern, entscheidet allein der Reichstag. Ist der Reichstag bei solcher Gelegenheit nicht ohnehin versammelt, so wird er außerordentlich berufen durch den Reichsausschuß und bleibt so lange versammelt, bis der Friede abgeschlossen ist. In allen übrigen Fällen
erscheint der Reichstag nur zu bestimmter und für bestimmte Zeit. Wenn der Reichstag außerordentlich berufen wird, so muß er binnen 30 Tagen versammelt sein, vom Augenblick an, wo die Berufung in den entlegensten Reichslanden angelangt ist. […]
§. 27.
Der Reichsausschuß ist zu demselben Zweck im Reich geordnet wie der Landtagsausschuß im Reichslande. Er beruft in dringenden Fällen außerordentlich den Reichstag, wacht über Vollzug der Gesetze und gute Verwaltung, namentlich über Reichsrath und König, und hat bei Bestellung beider eine mitwirkende Wahlstimme. Er zahlt den Reichsbeamten ihre Besoldung und fordert Bericht von allen Behörden im Reich, damit er dem Reichstag über alle Reichsangelegenheiten nebst dem König und Reichsrath genügende Auskunft geben könne. Namentlich ist es Pflicht des Reichstagsausschusses, über Hochverrath zu wachen im Reich und die Verbrecher sogleich durch die höchsten Reichsgerichte verhaften zu lassen. Er wird
hierbei nicht in gefängliche Haft genommen, jedoch trifft den überwiesenen boshaften Ankläger auch hier die Strafe der Wiedervergeltung. Alle Vorschläge zu Reichsgesetzen und Anstalten werden dem Reichsausschuß zugesandt, der sie, wenn er sie nicht als verfassungswidrig unterdrückt, dem König mittheilt. Beide bringen den Vorschlag sofort in den neuen Reichstag. Nachdem der Ausschuß dem Reichsrathe die verlangte Auskunft gegeben, auch Rechenschaft gestanden, tritt er ins Volk zurück.
§. 28.
Wie der Fürst im Reichslande, steht der König im Reiche an der Spitze der Verwaltung mit dem Reichsrath. In seiner Hand vereinigen sich alle Fäden der Verwaltung. Gewählt wird der König durch den Reichsrath und den Reichsausschuß. Bewerber um die Stelle, bei der natürlich nichts Ausgezeichnetes, weder in Rücksicht auf Zeugnisse und allgemeine Erfordernisse des §. 7., noch im Rang oder sonstigen Vorrechten statt findet, sind: Glieder
1) des Reichsraths, und
2) der höchsten Reichsgerichte, welche bestimmte Zeit ihres Dienstes nachweisen müssen. Aus dem Obigen folgt schon, daß der König in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Recht von den Gaurichtern nimmt. [.. .]
Der König ist gleichfalls nur an den Beirath des Landraths gebunden. Rechenschaft legt er dem Reichstage ab, zu Bericht steht er dem Reichsausschusse. Ersterem haftet er für gute Verwaltung. Eine besondere Pflicht des Königs ist es, die hochverrätherischen Reichsvertreter bei dem höchsten Reichstag zu verklagen. That er bei solchen Gelegenheiten seine Schuldigkeit nicht, und tritt ein Dritter auf, der ihn an seine Pflicht mahnt, was jedem im Volke erlaubt ist – klagt er sofort nicht augenblicklich an, überläßt er die Anklage einem Dritten, dann ist er, wenn der Hochverrath erwiesen wird, und er der Arglistigkeit überführt, des Todes schuldig.
§. 29.
Des Königs einziger Wirkungskreis ist die Verwaltung. An Rechtsprechung, Gesetzgebung, Kriegs- und Friedensschlüssen, hat der König keinen größern Antheil als jeder andere Bürger, wohl aber gleichen. [...]
Der Reichsrath ist Gehülfe des Königs und im Reich, was der Landrath im Reichsland. Ueber alle Verwaltung muß er dem Reichstag genügende Auskunft geben können. Die Glieder des Reichsraths werden gewählt durch ihn
selbst und den Reichsausschuß.
Bewerber sind:
1) Landesfürsten,
2) Landräthe,
3) Glieder der höchsten Reichsgerichte,
4) Lehrer gelehrter Reichsschulen.
Alle müssen nebst den allgemeinen Erfordernissen, bestimmte Dienstzeit nachweisen, Landesfürsten und Landräthe müssen auch noch besonders von dem Reichsrath und den Reichsgerichten, ehe sie zur Mitbewerbung zugelassen werden, sich prüfen lassen, desgleichen Glieder gelehrter Reichsschulen auf gleiche Art. Stirbt der König, wird er abgesetzt oder verhaftet, oder ist er sonst zum Dienst verhindert: so tritt stellvertretend der älteste Reichsrath für ihn ein.
§. 30.
Im Reich sind 2 höchste Reichsgerichte, wie im Reichsland 2 Landesgerichte. Auch bilden beide übereinander den Kassationshof. An die Reichsgerichte werden im Weg der Berufung alle geeignete Rechtsstreite gebracht; ausschließend sind sie nur geordnet für Hoch- und Reichsverraths-Klagen gegen ungetreue Reichs-Vertreter als solche; die Reichsgerichte haben gewaffnete Polizeimacht; jedoch dürfen sie nur verhaften auf erhobene Anklage durch Dritte.
[…]
______________
Nachtrag.
Außer dem schon Abgeänderten in der Reichsverfassung, sind noch folgende Punkte folgendermaßen durchgehends zu ändern:
Das ganze Reich allein übt seine schaffende Gewalt durch Vertretung gesetzgebend und verwaltend aus. Kein Landtag spricht den Willen des Landes gesetzgebend und oberaufsehend aus; sondern vom Reich gehet aus alle Gesetzgebung, Oberaufsicht und Verwaltung für das Ganze, wie für die einzelnen Theile. Diese sind:
die Einzelnen,
das Haus,
die Gemeinde,
der Gau und im Gegensatz von diesen,
das alle diese einzelnen Theile umfassende Reich.
Was die (der?) Einzelne, ein Haus, eine Gemeinde beschließt, gehört nur in das bürgerliche Recht. Von Gauen als solchen, (welche nach Seelenzahl mit Rücksicht auf kleine örtliche Beschränkungen im Allgemeinen ganz klein müssen seyn,) dagegen kann nichts beschlossen werden, da die Gaueintheilung dem öffentlichen Rechte angehört und alle öffentliche Gewalt vom Reiche ausgeht. In einzelne Länder wird das Reich nicht abgetheilt, daher besteht auch weder ein Landtag noch ein Landtagsausschuß. Aber ein Gaurath besteht statt des Landraths. Von dessen Vorsitzer auf vorhergegangenen Mitrath (nicht Einstimmung) der Gauräthe, werden alle Verfügungen getroffen, welche das Gesetz oder der Befehl des Reichstages, und in dessen Auftrag des Reichsrathes, oder der Augenblick (polizeiliche Maaßregeln) fordert, getroffen.
Ueber Gaurath besteht das Gaugericht als höherer (zweiter) Gerichtshof für alle Gaugehörige, und als erster (unterster) für alle Reichsbeamte des Gaues. Bei allen Rechts- und Verwaltungsbehörden des Reichs und der Gaue, werden die Vorsitzer von und aus den Mitgliedern derselben auf bestimmte Zeit gewählt. Sie heißen bei den Reichs- und Gaugerichten (Reichs- oder Gau-) Gerichts-Fürsten, bei dem Reichs- oder Gaurathe (Reichs- oder Gau-) Geschäfts-Fürsten. (Der Name König schwindet gänzlich.) Ihr Wirkungskreis ist ganz der in der Reichsverfassung beschriebene, außer, was sich auf Landtag und Landtagsausschuß bezieht. Von allem diesem bleibt nämlich überhaupt nichts, als daß die aus jedem Gau gewählten Vertreter die bestimmte Zahl Reichsvertreter (jeder Gau gleichviel) aus sich wählen. Aber Gauvertreter giebt es gar nicht, da es keine Gaugewalt giebt, daher haben auch die vom Gau gewählten nichts anders zu thun, als die Reichsvertreter aus sich zu wählen, und sogleich auseinander zu gehen.
1 Die „Grundzüge“ wurden maßgeblich von Adolf und Karl Follen formuliert, wobei Karl Follen die Endredaktion hatte.
Wenn ich höre, wie die Sklavenhalter die grossartigen Prinzipien der Freiheit und Gleichheit verkünden und gleichzeitig die Sklaverei befürworten, dann weiss ich nicht, ob ich mich über diese lobenswerte Widersprüchlichkeit freuen soll oder weinen, weil im Haus ihrer Freunde die Freiheit derartig verletzt wird.
[Die Anti-Sklaven-Gesellschaft] besitzt die Funktion, die Freunde der Gerechtigkeit in allen Parteien zur politischen Aktivität aufzurufen; sie setzt sich aus Menschen von nahezu allen Religionen und politischen Zugehörigkeiten dieses Landes zusammen. Ihr einziges erklärtes Ziel besteht darin, mit allen rechtlichen und moralischen Mitteln die unverzügliche Abschaffung der Sklaverei in unserem Land zu erreichen. Es geht darum, die ,,Farbigen" in den Rang mit gleichen Rechten wie die ,,Weissen" zu erheben. Diese Rechte garantiert die Unabhängigkeitserklärung jedem Menschen. Ohne vorrübergehenden rechtlichen Einschränkungen und Anstrengungen in Abrede stellen zu wollen, die durch den Einfluss der vergangenen Knechtschaft zur Notwendigkeit avancierten, fordern wir für die ,,Farbigen" das sofortige Zugeständnis von persönlicher Unabhängigkeit und Sicherheit, das Recht auf Grundbesitz, die Wahrung ihrer Familienbande, die freie Wahl der Arbeit und das Recht, sich vor jeglichem staatlichen Gericht verteidigen zu dürfen. Wir fordern für sie das Recht auf freie Religionsausübung, die freie Meinungsäusserung und das Recht auf jegliche Form der Bildung, die ihnen den Gebrauch all jener Rechte vermittelt, die auch den,,Weissen" zustehen. Das meinen wir mitunverzüglicher Abschaffung der Sklaverei.
[…] Zu allen Zeiten haben Männer dazu geneigt, Frauen besondere Privilegien zuzuerkennen, während sie ihnen gleichzeitig grundlegende Rechte vorenthielten. In der Zivilisationsgeschichte und der Geschichte des Christentums wurde ihnen ein Recht nach dem anderen entzogen; dafür gelangte eine Tätigkeit nach der anderen in Reichweite der Frauen. Dennoch sind wir weit von der Akzeptanz einer einfachen Wahrheit entfernt, nämlich dass die rationale und moralische Natur des Menschen die Grundlage aller Rechte und Pflichten darstellt, und dass Frauen ebenso wie Männer rationale und moralische Menschen sind.
Eliza Lee Cabot-Follen (Hrsg.): The Works of Charles Follen with a Memoir of his Life. 5 Bde., Boston 1841.
Eine umfassende Bibliographie von Follens Schriften findet sich bei Mehring, Karl/Charles Follen, S. 203-205.
Norbert Gissel: Waren die „Gießener Schwarzen“ antisemitisch? In: Mitteilungen des oberhessischen Geschichtsvereins NF 89 (2004), S. 87-94.
Rolf Haaser: „… der Herd des studentischen Fanatismus und Radikalismus“. Die Universität Gießen und das Wartburgfest, in: Burghard Dedner (Hrsg.): Das Wartburgfest und die oppositionelle Bewegung in Hessen, Marburg 1994, S. 31-77.
Herman Haupt: Karl Follen und die Gießener Schwarzen. Beiträge zur Geschichte der politischen Geheimbünde und der Verfassungs-Entwicklung der alten Burschenschaft in den Jahren 1815-1819. Gießen 1907.
Paul Krüger: „Hochverräterische Unternehmungen“ in Studentenschaft und Bürgertum des Vormärz in Oberhessen (bis 1838), in: Mitteilungen des oberhessischen Geschichtsvereins NF 45/50 (1965), I, S. 73-136.
Karin Luys: Die Anfänge der deutschen Nationalbewegung von 1815 bis 1819, Münster 1992.
Frank Mehring: Karl/Charles Follen: Deutsch-Amerikanischer Freiheitskämpfer, Gießen 2004.
Frank Mehring: Between Natives and Foreigners. Selected Writings of Karl/Charles Follen (1796–1840), Frankfurt u.a. 2007.
Klaus Richter: Die „Unbedingten“. Hintergründe, Ursachen und Merkmale studentischer Radikalisierung am Beispiel der Universität Gießen 1814–1819, Weilerswist-Metternich 2025.
Ernst Rose: Follen, Karl Theodor Christian, in: Neue Deutsche Biographie 5 (1961), S. 286–287.
Harro Zimmermann: Ein deutscher Gotteskrieger? Der Attentäter Carl Ludwig Sand. Die Geschichte einer Radikalisierung, Paderborn 2020.
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