
WILHELM SCHAFFRATH
Abb.: Deutsche Fotothek
Wilhelm Schaffrath, geboren am 1. Mai 1814, war schon als Student in den 1830er Jahren Mitglied des sog. Hallgartenkreises. Auch als Anwalt setzte er sich für die Opposition ein: So verteidigte er im Jahr 1839 erfolgreich eine Gruppe Leipziger Burschenschafter vor dem Oberappellationsgericht und setzte die Veröffentlichung seines Plädoyers gegen jeden Versuch der Zensur durch. Dieses Engagement verbaute Schaffrath sowohl eine wissenschaftliche Laufbahn als auch eine Karriere im Staatsdienst. Gemeinsam mit Robert Blum gab Wilhelm Schaffrath die Oppositionszeitungen „Verfassungsfreund“ und „Sächsische Vaterlandsblätter“ heraus. In der Revolution 1848 war er Mitglied des Vorparlaments, des Fünfzigerausschusses sowie der Frankfurter Nationalversammlung. Hier gehörte er als Republikaner der Fraktion „Donnersberg“ an. Aufgrund einer Anklage wegen der Mitgliedschaft im Stuttgarter Rumpfparlament sowie einer angeblichen Beteiligung am Dresdner Maiaufstand emigrierte Schaffrath 1849 in die Schweiz. Nach seinem Freispruch 1852 kehrte er nach Deutschland zurück, wo er ab 1863 als Stadtverordneter Dresdens wirkte. Auch dem Parlament des Deutschen Kaiserreichs gehörte er mehrere Jahre lang an. 1893 starb Wilhelm Schaffrath in Dresden.
Wilhelm Schaffrath wird am 1. Mai 1814 als eines von zehn Kindern eines Dorfschullehrers in Schöna in der Sächsischen Schweiz geboren. Aufgrund seiner besonderen Begabung erhält er ein Stipendium für die Meißner Fürstenschule St. Afra.
Studium der Rechtswissenschaften in Leipzig.
Wilhelm Schaffrath verteidigt eine Gruppe von 19 Leipziger Burschenschaftern vor dem Königlich-Sächsischen Oberappellationsgericht in Dresden. Diese waren „wegen Teilnahme an geheimen und revolutionären Verbindungen“ zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden. Schaffrath erreicht in zweiter Instanz einen Freispruch und berichtet öffentlich über den Prozess.
Schaffrath ist Mitglied im Vorparlament und wird in die Frankfurter Nationalversammlung gewählt.
Schaffrath ist Mitglied des Stuttgarter Rumpfparlaments und flieht nach dessen Auflösung in die Schweiz. Dort lebt er, bis er 1852 nach Deutschland zurückkehrt und in einem Gerichtsverfahren seinen Freispruch durchsetzen kann.
Wilhelm Schaffrath erringt einen Sitz in der Stadtverordnetenversammlung Dresdens.
Wilhelm Schaffrath zieht für die linksliberale Fortschrittspartei in den konstituierenden Reichstag des Norddeutschen Bundes ein.
Von 1871 bis 1874 sowie 1878/79 ist Schaffrath Mitglied des Parlaments des Deutschen Kaiserreichs. Außerdem gehört er von 1871 bis 1882 der Zweiten Kammer des sächsischen Landtags an. Hier hat er mehrere Jahre lang die Stellung des Kammerpräsidenten inne, da er sowohl vom rechts- als auch vom linksliberalen Lager unterstützt wird.
Von 1879 bis zu seinem Tod ist Wilhelm Schaffrath Vorsitzender der sächsischen Anwaltskammer.
Wilhelm Schaffrath wird von der Zweiten Kammer des sächsischen Landtags zum Richter des sächsischen Staatsgerichtshofs gewählt. Dieses Amt bekleidet er bis zu seinem Tod.
Tod am 7. Mai 1893 in Dresden.
Allein wo sind denn die, wenn auch nur scheinbaren Gründe dieser Verurteilung? So kann man in der Tat selbst nach wiederholtem Lesen derselben fragen, wenn man auf einmal am Schlusse angelangt, liest: „Aus diesen Gründen sind sie deshalb zu bestrafen“; so ohne alle Schlüssigkeit und Bündigkeit […], ohne allen Nachweis, allen Zusammenhang mit der Strafbarkeit und dem ausgesprochenen Strafmaße stehen jene da; ja man könnte glauben, als seien jene Gründe zu einem ganz andern Zwecke als zur Motivierung dieses Urteils ausgearbeitet. […]
Muss auch noch erwähnt werden der durch das ganze Urteil wehende, den Angeschuldigten höchst widrige Geist und die Haltung der Entscheidungsgründe im Ganzen und die in scharfen, bisweilen wegen ihrer Zweideutigkeit auf Persönlichkeiten zu beziehenden, oder an diese entfernt grenzenden Ausdrücke objectiv offenbarte, wenn auch subjectiv nicht vorhanden gewesene, gereizte Stimmung, in welcher die Entscheidungsgründe abgefasst zu sein scheinen könnten. […] Weiterlesen
1 Wilhelm Schaffrath verteidigte hier 19 Leipziger Burschenschaftler, die wegen ihrer Mitgliedschaft in der Leipziger Burschenschaft sowie ihrer angeblichen Zugehörigkeit zur allgemeinen Burschenschaft zu Haftstrafen verurteilt worden waren.
Hierher gehört auch […] besonders die schreckliche, jeden Angeschuldigten im Voraus, also durch ein wahres Vorurteil verurteilende, in den Entscheidungsgründen, besonders in den speciellen, wenigstens indirect ausgesprochene Maxime, nach welcher jeder Angeschuldigte, wenn er nicht alle Anschuldigungen und Anklagen gesteht, ohne deren erwiesene Wahrheit und ohne dass er derselben überführt worden ist, für einen Lügner, sein Vorbringen aber von Einreden, Entschuldigungsmomenten, Gegenbeweismitteln für „Erdichtungen und Beschönigungen“ ausgegeben werden, ohne dass nach der Wahrheit oder Unwahrheit derselben nur gehorcht oder gefragt, geschweige denn, dass dieselbe erwiesen worden wäre, kurz nach welcher jeder Angeschuldigte schuldigt ist. […]
Zuvörderst scheint es nun, als sei […] der absolut notwendige Grundsatz des Criminalverfahrens, dass dasselbe den ordentlichen Gerichten ausschließend überlassen bleiben muss […] oft übertreten worden. […] Ja selbst das Oberaufsichtsrecht wird dadurch völlig elidiert, indem wenn ein und dasselbe Gericht das beaufsichtigende und das positiv tätige und leitende zugleich ist […], alle und jede Aufsicht fehlt. […]
In Bezug auf die Entschuldigung der Angeschuldigten ist zu erwähnen, dass das Untersuchungsgericht in der Tat schon vor dem ersten Erkenntnisse („Vor“)Urteile über die Strafbarkeit der Leipziger Burschenschaft, sowohl im Allgemeinen als über die einzelnen Mitglieder, deren Teilnahme an ihr und an Burschentagen, sowie über den Beweis derselben, gefällt hat […]
Das vorliegende Vergehen ist, wie selbst in den Entscheidungsgründen anerkannt wird, vorzugsweise, ja, fast ausschließlich nach den academischen Gesetzen […] zu beurteilen und zu bestrafen. Nun heißt es aber in dem Regulativ wegen Verwaltung der Polizei und Criminalrechtspflege in Leipzig vom 12. März 1822 […] § 5 „Hiernächst verbleibt auch der Universität Leipzig die Disziplinargerichtsbarkeit über die dasigen „Studierenden“. […]
Als besonderes Vergehen aber kann jener Umstand ebenfalls nicht angesehen werden, da das Wirken für politische Zwecke erlaubt, ja Pflicht eines jeden constitutionellen Staatsbürgers ist, z.B. das Wirken für politische Aufklärung über sie allein Sicherheit gewährende Ministerialverantwortlichkeit, über Unabhängigkeit der Justizpflege, Verbesserung des Wahlgesetzes […], sei es durch Petitionen oder als Mitglied der Ständeversammlung oder durch Schriften, Zeitungen u. s. f. Wenn daher das Appellationsgericht dennoch in den Specialentscheidungsgründen bei einzelnen Angeschuldigten […] einzelne mit Politik entfernt in Berührung stehende Handlungen derselben nach Vollendung ihrer Studien anführt, z.B. Äußerungen über die Bundestagsbeschlüsse, das Dichten unschuldiger Polenlieder und endlich den Verdacht, dass R….. einen wegen Studentenverbindungen in Untersuchung befangenen Flüchtling P….. beherbergt und ihm einen Pass visiert habe, so hat das Appellationsgericht gegen seine eigenen Grundsätze der Verurteilung inconsequenter Weise gefehlt […]
Wenn ferner in den Entscheidungsgründen den noch in Untersuchung befindlichen Angeschuldigten eine „Begünstigung“ politischer Zwecke zur Last gelegt, wenn ferner gesagt wird, die politischen, den Regierungen gefährlichen Pläne der allgemeinen Burschenschaft hätten offen gelegen und jene deshalb strafbar seien, so wird auch hierdurch zugestanden, dass zur Zurechnungsfähigkeit und Strafbarkeit der Angeschuldigten criminalrechtliche Gewissheit darüber erforderlich sei, dass sie den Zweck (den politischen – revolutionären – staatsgefährlichen) der Verbindung, wegen welcher und wegen dessen sie gestraft werden sollen, gekannt, gewusst und praktisch gewollt haben. […]
Allein wenn auch ein Mitglied der Burschenschaft deren Zweck sowohl gekannt als praktisch gewollt hat, so ist dasselbe doch wegen des Zweckes, als Verbindungszweckes und als Mitglied der Burschenschaft noch nicht zurechnungsfähig und überführt. […]
Aus diesen und oben ausgeführten Erörterungen geht zugleich die Unhaltbarkeit der in den Entscheidungsgründen am Ende ausgesprochenen Rechtsansicht hervor, dass die Angeschuldigten, indem sie eine Gemeinschaft mit der (staatsgefährlichen) allgemeinen Burschenschaft, wenn auch nur nominell unterhalten haben, derselben größere Sicherheit und Stärke gegeben und indirekt die Entwürfe derselben gefördert haben […]. Denn es ist doch unmöglich, wenigstens unbegreiflich, wie man durch eine bloß nominelle Gemeinschaft, d. h. dadurch, dass die Leipziger Burschenschaft ebenfalls Burschenschaft hieß oder als Mitglied der allgemeinen Burschenschaft genannt und betrachtet wurde, jemandes strafbare Entwürfe befördern könne, wozu doch sowohl Wissenschaft, als das Wollen und die Billigung jener Entwürfe, noch mehr, jener Verbindung, d. h. des Zwecks und des Wesens, vor allem aber der Existenz derselben wesentlich erforderlich ist, weil man Entwürfe, die man nicht kennt oder nicht will und zwar Entwürfe einer Verbindung, die oder wenigstens deren Zweck man nicht kennt oder nicht will, nimmermehr befürworten kann. […] Sollten also auch, was zugegeben werden kann, die Entwürfe der allgemeinen Burschenschaft durch die wenn auch nur nominelle Gemeinschaft der Leipziger Burschenschaft befördert worden sein, so ist diese Beförderung ein reiner Zufall (casus) und kann den Angeschuldigten durchaus nicht zugerechnet werden, wenn denselben nicht sämtlich Wissenschaft von der Existenz, dem Zweck und ihrer Gemeinschaft mit der allgemeinen, so wie dass sie diesen Zweck und diese Gemeinschaft gewollt und gebilligt haben, nachgewiesen wird. […]
So lange also die Leipziger Burschenschaft ihren besondern eigentümlichen, von dem der allgemeinen verschiedenen Zweck behielt, war sie kein Teil von dieser, außer insofern diese den Zweck der Leipziger Burschenschaft ebenfalls mit, neben ihrem eigentümlichen und besonderen, als den ihrigen aufnahm, z.B. factisch durch die Aufnahme der Leipziger Burschenschaft in den allgemeinen Verband, wohl wissend und kennend deren besondern Zweck. Allein selbst dann war die Leipziger bloß Mitglied der allgemeinen insofern, als diese denselben Zweck der Leipziger Burschenschaft verfolgte, nicht insofern, als sie einen besondern, von dieser nicht gebilligten Zweck hatte, und verfolgte. Diese ganz natürliche Schlussfolgerung wird noch bestätigt durch die Constitution der allgemeinen Burschenschaft selbst. Nach dieser und selbst nach den Entscheidungsgründen nämlich musste jede zu der letzteren gehörige einzelne Burschenschaft denselben Zweck, den jene hatte, ebenfalls und durfte ganz gewiss keinen andern verfolgen, da sie sich außerdem selbst factisch von der allgemeinen Burschenschaft losgesagt und getrennt hätte […]. Wenn nun eine und dieselbe Burschenschaft nicht zweierlei ziemlich verschiedene Zwecke haben kann, so ist es auch unmöglich, dass die Leipziger zur allgemeinen Burschenschaft gehört habe. […]
Eine andere Gegenanzeige der Teilnahme der Leipziger Burschenschaft an der allgemeinen ist die Geringschätzung, Verachtung und der Misscredit, in welchem jene bei andern Burschenschaften wegen ihrer politischen Kälte, Teilnahmlosigkeit und Schwäche, wegen ihrer Zurückhaltung und des Vermeidens politischer Extreme stand. […]
Wenn endlich, um den schlimmsten Fall anzunehmen, alle angeschuldigten Tatsachen vollständig criminalrechtlich gewiss wären, so ist
AA. die Teilnahme an der Leipziger Burschenschaft criminell nicht strafbar, sondern höchstens disciplinarisch nach den Gesetzen für die Studierenden vom 22. März 1822,
BB. die Teilnahme der Leipziger Burschenschaft an der allgemeinen bis zum Frankfurter Burschentage ebenfalls nicht strafbar […]
CC. Dagegen mag zugegeben werden, dass die Teilnahme der Leipziger Burschenschaft an der allgemeinen nach dem Frankfurter, insbesondere nach dem Stuttgarter Burschentage eine strafbare gewesen sei. […] Allein eine Verbindung wird, wenn auch polizeilich, fast nie criminell wegen ihres politischen Zwecks, möge dieser den Regierungen und Staatsverfassungen noch so entgegensetzt sein (z.B. „Herbeiführung einer Republik“), sondern nur wegen der Mittel zum Zwecke strafbar sein, (z.B. „Revolution, Gewalt“). Denn man kann ja durch erlaubte, rechtmäßige Mittel, z.B. Petitionen an die Regierung oder die Ständeversammlung, durch politische Aufklärung in von der Censur gebilligten Schriften den politischen Zweck einer Verbindung realisieren wollen, so dass also jeder politische Zweck rechtlich (wenn auch nicht polizeilich) erlaubt ist, nur die Mittel der Ausführung nicht.
Als Gesetz gilt nur der Wille der Staatsgewalt und zwar der gesetzgebenden, mithin auch die Verordnungen der von jener zu diesen bevollmächtigten Behörden innerhalb ihrer Vollmacht oder Zuständigkeit. Diese gesetzgebende Staatsgewalt und, falls sie aus mehreren einzelnen physischen Personen besteht, eine jede einzelne von diesen muss, natürlich die persönlichen gesetzlichen Erfordernisse sowohl der allgemeinen als besondern Zuständigkeit, Rechts- und Handlungsfähigkeit sowohl im Allgemeinen als im Besondern und Concreten bei einem jeden einzelnen Gesetze haben, z.B. das gesetzliche Alter. Außerdem ist Nichtigkeit des Gesetzes vorhanden. In constitutionellen Staaten besteht die gesetzgebende Gewalt aus der Regierung (dem Monarchen) und der Ständeversammlung (diese gewöhnlich wieder aus zwei gleichberechtigten Kammern), mithin weder allein aus der Regierung noch allein aus der Ständeversammlung noch weniger aus einer einzelnen Kammer. Alle einseitigen Erklärungen und aller einseitige Wille dieser drei Personen, der Regierung, der Ständeversammlung oder einer Kammer allein (Motiven, ständische Schriften, Deputationsgutachten, Verhandlungen, Beschlüsse) gelten daher nicht als Gesetze […] und sind auch für die Auslegung desselben, des Gesetzes, nicht, sondern nur für ihre eigne Auslegung beweisend. […] Nur rechts- und handlungsfähige Untertanen verpflichtet und berechtigt ein Gesetz und nur der Wille der gesetzgebenden Gewalt, welcher Untertanen als solche verpflichtet, ist Gesetz. Daher ist der Vereinigungs-, Unterwerfungs- und Verfassungs-Vertrag zwar Untertanen verpflichtend und berechtigend, aber kein Gesetz im eigentlichen Sinne, eben so wenig z.B. eine Landtags-Ordnung und alle Vereinigungen und Communicationen der Regierung und (ganzen) Ständeversammlung, die ihnen beiden als solchen und einer von ihnen als solcher Rechte erteilen oder Pflichten auferlegen. Dennoch binden aber auch eigentliche Gesetze die Inhaber der Regierungsgewalt sowohl als natürlich die Ständeversammlung und deren einzelne Mitglieder bei allen andern, als Regierungs- und Gesetzgebungs-Handlungen, als private Staatsgenossen und Untertanen. Nicht an diese, die Untertanen als solche, gerichtet, daher nicht verpflichtend und nicht Gesetze sind die Gesetzentwürfe und Decrete der Regierung an die Kammern, deren Beschlüsse, Deputationsgutachten, Verhandlungen und ständische Schriften […].
Der muss sehr wenig Zutrauen zu sich und zu dieser Versammlung haben, der da fürchtet, unsere Beschlüsse würden „verlacht“, der muss die großen Ideen, die die Zeit bewegen, und die Macht der Ideen nicht kennen, der da glaubt, ohne physische Kraft und Macht sei man heut zu Tage ohnmächtig. Die physischen Mächte regieren nicht mehr die Welt, noch weniger die Bajonette der Soldaten, sondern bloß die Ideen, und diese werden nicht mit Bajonetten totgestochen, noch weniger werden Grundsätze der ewigen Wahrheit totgeschlagen. Mit einer einzigen Idee, meine Herren, mit einem einzigen Beschlusse dieser Versammlung, der den großen Zeitideen und dem Volkswillen Rechnung trägt, getraue ich mir, alle physischen Kräfte und Armeen Deutschlands stürzen zu machen sammt von den Thronen… […] Diese Versammlung ist aber auch die Quelle aller Exekutivgewalt; wo ist die Gewalt sonst? Sobald Sie die physische Gewalt meinen, so ist sie eben bei dem Volke, und wenn Sie die moralische Macht der Ideen meinen, so ist sie wieder bei dem Volke. Es ist immer eine Art Souveränität von unsern Diplomaten den Fürsten zugeschrieben worden, das verleiht ihnen noch nicht die Souveränität, das heißt, die Macht, die moralische und die physische, ist, so lange die Welt steht, bei dem Volke gewesen, und nie bei den Fürsten.
Weiter sind in solchen Staaten, z.B. dem Königreiche Sachsen, in denen Beschränkungen der Gerichte in der Prüfung und Entscheidung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Verordnungen positiv-rechtlich nicht bestehen, jene, die Gerichte, nicht nur nicht behindert, sogar schon an sich durch ihren „richterlichen“ Beruf berechtigt und verpflichtet, nur solche „Gesetze“, welche allenthalben, auch in Bezug auf ihre Entstehung, nicht aber auch solche, welche nur in Bezug auf die Form der Verkündung, außerdem aber nicht, verfassungsmäßig sind, anzuwenden und daher auch diese Verfassungsmäßigkeit allenthalben, ohne Einschränkung, bei Entscheidung von Justizsachen zu prüfen und zu entscheiden, weil: […] die Ausübung dieses Rechts und dieser Pflicht von Seiten der Gerichte der einzige Schutz und die einzige Garantie gegen verfassungswidrige Nichteinberufung oder Aufhebung, bzw. Änderung der verfassungsmäßigen „Stände“ oder Kammern (Reichs- oder Landtage, Volksvertretungen) und deren verfassungsmäßiger Organisation und Zusammensetzung ist. Weiterlesen
Denn gegen solche Verfassungswidrigkeiten der letzteren Art, gegen die Nichteinberufung der verfassungsmäßigen Kammern oder Stände von Seiten der Regierung, oder gegen die, anstatt derselben geschehene Einberufung anderer, nicht verfassungsmäßig, in Gemäßheit des verfassungsmäßig bestehenden Wahlgesetzes, sondern nach anderen z.B. octroyierten oder früheren, verfassungsmäßig aufgehobenen Wahlgesetzen gewählter Stände oder Kammern, können eben nicht die verfassungsmäßigen Stände, Kammern oder Landtage selbst schützen, wenn sie gar nicht, oder doch nicht in ihrer verfassungsmäßigen Organisation, und wenn statt ihrer z.B. die ersten besten sog. Stände oder Kammern, z.B. eine in den Ständesaal commandierte halbe Compagnie Soldaten, von der Regierung als verfassungsmäßige Ständeversammlung oder Volksvertretung ein- und zusammenberufen werden. Denn ein eigenmächtiges Selbstversammlungsrecht haben fast alle deutschen Volksvertretungen (Landtage) nicht, vielmehr sind eigenmächtige Versammlungen derselben in den meisten Staatsgrundgesetzen sogar ausdrücklich verboten. Wenn also von der Regierung sie gar nicht einberufen, oder auch nicht einmal die Wahlen derselben ausgeschrieben werden, so hört gleich jeder Schutz und die Geltendmachung ihrer Rechte, z.B. Anklagen gegen die Minister und die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von der Regierung verkündigter Gesetze und Verordnungen durch die Kammern, sowie überhaupt das ganze constitutionelle Wesen auf, so hängt dieses und Alles, die ganze Verfassung, recht- und schutzlos in der Luft und nur von dem guten Willen der Regierung ab. Wenn aber andere, als die verfassungsmäßigen, Stände oder Kammern dennoch als solche von der Regierung einberufen werden, so gibt es nur folgende drei Fälle: Entweder die einberufenen falschen, verfassungswidrigen Abgeordneten oder Kammern folgen dem Rufe nicht und kommen und constituieren sich gar nicht, oder sie kommen zwar, aber entweder sie erklären sich für nicht verfassungsmäßig, nicht competent, oder – sie erklären oder gerieren sich als die verfassungsmäßigen Kammern und machen sich dadurch zum Mitschuldigen des Verfassungs- und Rechtsbruchs der Regierung. Weder im letzteren Falle noch in den beiden ersteren Fällen kann, wird und darf die (verfassungswidrige) Volksvertretung die Verfassungsmäßigkeit der von der Regierung verkündigten Gesetze und Verordnungen bez. ihrer eigenen Einberufung, prüfen oder gar bestreiten und verneinen. In allen Fällen steht also die Prüfung und Entscheidung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Verordnungen durch die Kammern und daher auch der Schutz der Verfassung durch die – Kammern nur auf dem Papiere oder – auf dem guten Willen der Regierung, wenn nicht die Gerichte die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Verordnungen prüfen, und daher zwar in verfassungsmäßiger Form verkündigte, aber sonst nicht verfassungsmäßige Gesetze und Verordnungen bei Entscheidung von Justizsachen nicht anwenden und befolgen, z.B. bei Civilklagen von Staatsbürgern gegen den Staatsfiscus wegen Rückgabe von, ohne Verwilligung durch die verfassungsmäßigen Stände ausgeschriebenen und eingetriebenen Steuern und Abgaben u. s. w. Wenn und wo dagegen die Gerichte in constitutionellen Staaten dieses Recht und diese Pflicht üben und erfüllen, da sind verfassungswidrig verkündigte Gesetze und Verordnungen, wie überhaupt Verfassungs-Einbrüche, von Seiten einer Regierung nicht gut mit Erfolg durchzuführen. […]
Mit jenem Rechte der Gerichte ist allerdings nur eine verfassungstreue Regierung möglich; und eine solche Verfassungstreue und Verfassungsmäßigkeit der Regierung ist, wenn nicht schon von selbst vorhanden, nur durch Ausübung jenes Rechts von Seiten der Gerichte zu erzwingen, nicht aber ohne ein solches Recht der Gerichte und dessen Ausübung. Selbst wenn daher nicht in allen, auch in unsern Staaten möglich wäre, was doch in manchen möglich ist und wirklich bestand oder besteht, dass die Gerichte Controlleure der Gesetzgebung sind, so ist es doch noch weit weniger möglich: dass Jemand sich selbst, dass „die Legislative sich selbst, resp. die Krone, als den unmittelbaren Träger (?) der Gesetzgebung, controlliere“, ein Satz des Obertribunalrats Reichensperger, der offenbar ein eben so großer Widerspruch in und mit sich selbst ist, wie die anderweite Behauptung desselben: dass „Wächter der Verfassung nur die Reichs- und Landtage selber sein können.“ [… ] Ja, wenn nicht auch sie von der vollziehenden Staatsgewalt einseitig und eigenmächtig aufgehoben, auseinandergejagt, nicht einberufen, durch oktroyierte – Wahlgesetze gefälscht und dadurch rechtlich und moralisch unfähig gemacht werden könnten: Wächter der Verfassung, d. h. Ankläger von Verfassungsbrüchen zu sein!
Gehört auch die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zum Bereich der richterlichen Entscheidung? Ein Votum des Rechtsanwalts Dr. Schaffrath in Dresden, Dresden 1863.
Theorie der Auslegung constitutioneller Gesetze nach constitutionellem Staats- und gemeinem deutschen Rechte, Leipzig 1842.
Kritik des in erster Instanz gegen neunzehn Mitglieder der Leipziger Burschenschaft gesprochenen Urteils, mit den Belegstellen aus den Untersuchungsacten, einer kurzen Darstellung der in den Jahren 1835–1838 geführten Untersuchung und den Urteilen erster und zweiter Instanz. Ein Beitrag zur Geschichte der Justizpflege im Königreich Sachsen, Altenburg 1839.
Best, Heinrich/Weege, Wilhelm Droste: Biographisches Handbuch der Abgeordneten der Frankfurter Nationalversammlung 1848/49, Düsseldorf 1996, S. 291–292.
Deutsches Historisches Museum: Die Nationalversammlung in der Paulskirche 1848, Fraktionen und Abgeordnete, Wilhelm Michael Schaffrath.
Matzerath, Josef (2009): Wilhelm Schaffrath, in: Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde (Hrsg.): Sächsische Biografie.
Matzerath, Josef: Aspekte sächsischer Landtagsgeschichte. Präsidenten und Abgeordnete von 1833 bis 1952, Dresden 2001, S. 72–74.
WILHELM SCHAFFRATH

Abb.: Deutsche Fotothek
Wilhelm Schaffrath, geboren am 1. Mai 1814, war schon als Student in den 1830er Jahren Mitglied des sog. Hallgartenkreises. Auch als Anwalt setzte er sich für die Opposition ein: So verteidigte er im Jahr 1839 erfolgreich eine Gruppe Leipziger Burschenschafter vor dem Oberappellationsgericht und setzte die Veröffentlichung seines Plädoyers gegen jeden Versuch der Zensur durch. Dieses Engagement verbaute Schaffrath sowohl eine wissenschaftliche Laufbahn als auch eine Karriere im Staatsdienst. Gemeinsam mit Robert Blum gab Wilhelm Schaffrath die Oppositionszeitungen „Verfassungsfreund“ und „Sächsische Vaterlandsblätter“ heraus. In der Revolution 1848 war er Mitglied des Vorparlaments, des Fünfzigerausschusses sowie der Frankfurter Nationalversammlung. Hier gehörte er als Republikaner der Fraktion „Donnersberg“ an. Aufgrund einer Anklage wegen der Mitgliedschaft im Stuttgarter Rumpfparlament sowie einer angeblichen Beteiligung am Dresdner Maiaufstand emigrierte Schaffrath 1849 in die Schweiz. Nach seinem Freispruch 1852 kehrte er nach Deutschland zurück, wo er ab 1863 als Stadtverordneter Dresdens wirkte. Auch dem Parlament des Deutschen Kaiserreichs gehörte er mehrere Jahre lang an. 1893 starb Wilhelm Schaffrath in Dresden.
Wilhelm Schaffrath wird am 1. Mai 1814 als eines von zehn Kindern eines Dorfschullehrers in Schöna in der Sächsischen Schweiz geboren. Aufgrund seiner besonderen Begabung erhält er ein Stipendium für die Meißner Fürstenschule St. Afra.
Studium der Rechtswissenschaften in Leipzig.
Wilhelm Schaffrath verteidigt eine Gruppe von 19 Leipziger Burschenschaftern vor dem Königlich-Sächsischen Oberappellationsgericht in Dresden. Diese waren „wegen Teilnahme an geheimen und revolutionären Verbindungen“ zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden. Schaffrath erreicht in zweiter Instanz einen Freispruch und berichtet öffentlich über den Prozess.
Schaffrath ist Mitglied im Vorparlament und wird in die Frankfurter Nationalversammlung gewählt.
Schaffrath ist Mitglied des Stuttgarter Rumpfparlaments und flieht nach dessen Auflösung in die Schweiz. Dort lebt er, bis er 1852 nach Deutschland zurückkehrt und in einem Gerichtsverfahren seinen Freispruch durchsetzen kann.
Wilhelm Schaffrath erringt einen Sitz in der Stadtverordnetenversammlung Dresdens.
Wilhelm Schaffrath zieht für die linksliberale Fortschrittspartei in den konstituierenden Reichstag des Norddeutschen Bundes ein.
Von 1871 bis 1874 sowie 1878/79 ist Schaffrath Mitglied des Parlaments des Deutschen Kaiserreichs. Außerdem gehört er von 1871 bis 1882 der Zweiten Kammer des sächsischen Landtags an. Hier hat er mehrere Jahre lang die Stellung des Kammerpräsidenten inne, da er sowohl vom rechts- als auch vom linksliberalen Lager unterstützt wird.
Von 1879 bis zu seinem Tod ist Wilhelm Schaffrath Vorsitzender der sächsischen Anwaltskammer.
Wilhelm Schaffrath wird von der Zweiten Kammer des sächsischen Landtags zum Richter des sächsischen Staatsgerichtshofs gewählt. Dieses Amt bekleidet er bis zu seinem Tod.
Tod am 7. Mai 1893 in Dresden.
Allein wo sind denn die, wenn auch nur scheinbaren Gründe dieser Verurteilung? So kann man in der Tat selbst nach wiederholtem Lesen derselben fragen, wenn man auf einmal am Schlusse angelangt, liest: „Aus diesen Gründen sind sie deshalb zu bestrafen“; so ohne alle Schlüssigkeit und Bündigkeit […], ohne allen Nachweis, allen Zusammenhang mit der Strafbarkeit und dem ausgesprochenen Strafmaße stehen jene da; ja man könnte glauben, als seien jene Gründe zu einem ganz andern Zwecke als zur Motivierung dieses Urteils ausgearbeitet. […]
Muss auch noch erwähnt werden der durch das ganze Urteil wehende, den Angeschuldigten höchst widrige Geist und die Haltung der Entscheidungsgründe im Ganzen und die in scharfen, bisweilen wegen ihrer Zweideutigkeit auf Persönlichkeiten zu beziehenden, oder an diese entfernt grenzenden Ausdrücke objectiv offenbarte, wenn auch subjectiv nicht vorhanden gewesene, gereizte Stimmung, in welcher die Entscheidungsgründe abgefasst zu sein scheinen könnten. […] Weiterlesen
Hierher gehört auch […] besonders die schreckliche, jeden Angeschuldigten im Voraus, also durch ein wahres Vorurteil verurteilende, in den Entscheidungsgründen, besonders in den speciellen, wenigstens indirect ausgesprochene Maxime, nach welcher jeder Angeschuldigte, wenn er nicht alle Anschuldigungen und Anklagen gesteht, ohne deren erwiesene Wahrheit und ohne dass er derselben überführt worden ist, für einen Lügner, sein Vorbringen aber von Einreden, Entschuldigungsmomenten, Gegenbeweismitteln für „Erdichtungen und Beschönigungen“ ausgegeben werden, ohne dass nach der Wahrheit oder Unwahrheit derselben nur gehorcht oder gefragt, geschweige denn, dass dieselbe erwiesen worden wäre, kurz nach welcher jeder Angeschuldigte schuldigt ist. […]
Zuvörderst scheint es nun, als sei […] der absolut notwendige Grundsatz des Criminalverfahrens, dass dasselbe den ordentlichen Gerichten ausschließend überlassen bleiben muss […] oft übertreten worden. […] Ja selbst das Oberaufsichtsrecht wird dadurch völlig elidiert, indem wenn ein und dasselbe Gericht das beaufsichtigende und das positiv tätige und leitende zugleich ist […], alle und jede Aufsicht fehlt. […]
In Bezug auf die Entschuldigung der Angeschuldigten ist zu erwähnen, dass das Untersuchungsgericht in der Tat schon vor dem ersten Erkenntnisse („Vor“)Urteile über die Strafbarkeit der Leipziger Burschenschaft, sowohl im Allgemeinen als über die einzelnen Mitglieder, deren Teilnahme an ihr und an Burschentagen, sowie über den Beweis derselben, gefällt hat […]
Das vorliegende Vergehen ist, wie selbst in den Entscheidungsgründen anerkannt wird, vorzugsweise, ja, fast ausschließlich nach den academischen Gesetzen […] zu beurteilen und zu bestrafen. Nun heißt es aber in dem Regulativ wegen Verwaltung der Polizei und Criminalrechtspflege in Leipzig vom 12. März 1822 […] § 5 „Hiernächst verbleibt auch der Universität Leipzig die Disziplinargerichtsbarkeit über die dasigen „Studierenden“. […]
Als besonderes Vergehen aber kann jener Umstand ebenfalls nicht angesehen werden, da das Wirken für politische Zwecke erlaubt, ja Pflicht eines jeden constitutionellen Staatsbürgers ist, z.B. das Wirken für politische Aufklärung über sie allein Sicherheit gewährende Ministerialverantwortlichkeit, über Unabhängigkeit der Justizpflege, Verbesserung des Wahlgesetzes […], sei es durch Petitionen oder als Mitglied der Ständeversammlung oder durch Schriften, Zeitungen u. s. f. Wenn daher das Appellationsgericht dennoch in den Specialentscheidungsgründen bei einzelnen Angeschuldigten […] einzelne mit Politik entfernt in Berührung stehende Handlungen derselben nach Vollendung ihrer Studien anführt, z.B. Äußerungen über die Bundestagsbeschlüsse, das Dichten unschuldiger Polenlieder und endlich den Verdacht, dass R….. einen wegen Studentenverbindungen in Untersuchung befangenen Flüchtling P….. beherbergt und ihm einen Pass visiert habe, so hat das Appellationsgericht gegen seine eigenen Grundsätze der Verurteilung inconsequenter Weise gefehlt […]
Wenn ferner in den Entscheidungsgründen den noch in Untersuchung befindlichen Angeschuldigten eine „Begünstigung“ politischer Zwecke zur Last gelegt, wenn ferner gesagt wird, die politischen, den Regierungen gefährlichen Pläne der allgemeinen Burschenschaft hätten offen gelegen und jene deshalb strafbar seien, so wird auch hierdurch zugestanden, dass zur Zurechnungsfähigkeit und Strafbarkeit der Angeschuldigten criminalrechtliche Gewissheit darüber erforderlich sei, dass sie den Zweck (den politischen – revolutionären – staatsgefährlichen) der Verbindung, wegen welcher und wegen dessen sie gestraft werden sollen, gekannt, gewusst und praktisch gewollt haben. […]
Allein wenn auch ein Mitglied der Burschenschaft deren Zweck sowohl gekannt als praktisch gewollt hat, so ist dasselbe doch wegen des Zweckes, als Verbindungszweckes und als Mitglied der Burschenschaft noch nicht zurechnungsfähig und überführt. […]
Aus diesen und oben ausgeführten Erörterungen geht zugleich die Unhaltbarkeit der in den Entscheidungsgründen am Ende ausgesprochenen Rechtsansicht hervor, dass die Angeschuldigten, indem sie eine Gemeinschaft mit der (staatsgefährlichen) allgemeinen Burschenschaft, wenn auch nur nominell unterhalten haben, derselben größere Sicherheit und Stärke gegeben und indirekt die Entwürfe derselben gefördert haben […]. Denn es ist doch unmöglich, wenigstens unbegreiflich, wie man durch eine bloß nominelle Gemeinschaft, d. h. dadurch, dass die Leipziger Burschenschaft ebenfalls Burschenschaft hieß oder als Mitglied der allgemeinen Burschenschaft genannt und betrachtet wurde, jemandes strafbare Entwürfe befördern könne, wozu doch sowohl Wissenschaft, als das Wollen und die Billigung jener Entwürfe, noch mehr, jener Verbindung, d. h. des Zwecks und des Wesens, vor allem aber der Existenz derselben wesentlich erforderlich ist, weil man Entwürfe, die man nicht kennt oder nicht will und zwar Entwürfe einer Verbindung, die oder wenigstens deren Zweck man nicht kennt oder nicht will, nimmermehr befürworten kann. […] Sollten also auch, was zugegeben werden kann, die Entwürfe der allgemeinen Burschenschaft durch die wenn auch nur nominelle Gemeinschaft der Leipziger Burschenschaft befördert worden sein, so ist diese Beförderung ein reiner Zufall (casus) und kann den Angeschuldigten durchaus nicht zugerechnet werden, wenn denselben nicht sämtlich Wissenschaft von der Existenz, dem Zweck und ihrer Gemeinschaft mit der allgemeinen, so wie dass sie diesen Zweck und diese Gemeinschaft gewollt und gebilligt haben, nachgewiesen wird. […]
So lange also die Leipziger Burschenschaft ihren besondern eigentümlichen, von dem der allgemeinen verschiedenen Zweck behielt, war sie kein Teil von dieser, außer insofern diese den Zweck der Leipziger Burschenschaft ebenfalls mit, neben ihrem eigentümlichen und besonderen, als den ihrigen aufnahm, z.B. factisch durch die Aufnahme der Leipziger Burschenschaft in den allgemeinen Verband, wohl wissend und kennend deren besondern Zweck. Allein selbst dann war die Leipziger bloß Mitglied der allgemeinen insofern, als diese denselben Zweck der Leipziger Burschenschaft verfolgte, nicht insofern, als sie einen besondern, von dieser nicht gebilligten Zweck hatte, und verfolgte. Diese ganz natürliche Schlussfolgerung wird noch bestätigt durch die Constitution der allgemeinen Burschenschaft selbst. Nach dieser und selbst nach den Entscheidungsgründen nämlich musste jede zu der letzteren gehörige einzelne Burschenschaft denselben Zweck, den jene hatte, ebenfalls und durfte ganz gewiss keinen andern verfolgen, da sie sich außerdem selbst factisch von der allgemeinen Burschenschaft losgesagt und getrennt hätte […]. Wenn nun eine und dieselbe Burschenschaft nicht zweierlei ziemlich verschiedene Zwecke haben kann, so ist es auch unmöglich, dass die Leipziger zur allgemeinen Burschenschaft gehört habe. […]
Eine andere Gegenanzeige der Teilnahme der Leipziger Burschenschaft an der allgemeinen ist die Geringschätzung, Verachtung und der Misscredit, in welchem jene bei andern Burschenschaften wegen ihrer politischen Kälte, Teilnahmlosigkeit und Schwäche, wegen ihrer Zurückhaltung und des Vermeidens politischer Extreme stand. […]
Wenn endlich, um den schlimmsten Fall anzunehmen, alle angeschuldigten Tatsachen vollständig criminalrechtlich gewiss wären, so ist
AA. die Teilnahme an der Leipziger Burschenschaft criminell nicht strafbar, sondern höchstens disciplinarisch nach den Gesetzen für die Studierenden vom 22. März 1822,
BB. die Teilnahme der Leipziger Burschenschaft an der allgemeinen bis zum Frankfurter Burschentage ebenfalls nicht strafbar […]
CC. Dagegen mag zugegeben werden, dass die Teilnahme der Leipziger Burschenschaft an der allgemeinen nach dem Frankfurter, insbesondere nach dem Stuttgarter Burschentage eine strafbare gewesen sei. […] Allein eine Verbindung wird, wenn auch polizeilich, fast nie criminell wegen ihres politischen Zwecks, möge dieser den Regierungen und Staatsverfassungen noch so entgegensetzt sein (z.B. „Herbeiführung einer Republik“), sondern nur wegen der Mittel zum Zwecke strafbar sein, (z.B. „Revolution, Gewalt“). Denn man kann ja durch erlaubte, rechtmäßige Mittel, z.B. Petitionen an die Regierung oder die Ständeversammlung, durch politische Aufklärung in von der Censur gebilligten Schriften den politischen Zweck einer Verbindung realisieren wollen, so dass also jeder politische Zweck rechtlich (wenn auch nicht polizeilich) erlaubt ist, nur die Mittel der Ausführung nicht.
1 Wilhelm Schaffrath verteidigte hier 19 Leipziger Burschenschaftler, die wegen ihrer Mitgliedschaft in der Leipziger Burschenschaft sowie ihrer angeblichen Zugehörigkeit zur allgemeinen Burschenschaft zu Haftstrafen verurteilt worden waren.
Als Gesetz gilt nur der Wille der Staatsgewalt und zwar der gesetzgebenden, mithin auch die Verordnungen der von jener zu diesen bevollmächtigten Behörden innerhalb ihrer Vollmacht oder Zuständigkeit. Diese gesetzgebende Staatsgewalt und, falls sie aus mehreren einzelnen physischen Personen besteht, eine jede einzelne von diesen muss, natürlich die persönlichen gesetzlichen Erfordernisse sowohl der allgemeinen als besondern Zuständigkeit, Rechts- und Handlungsfähigkeit sowohl im Allgemeinen als im Besondern und Concreten bei einem jeden einzelnen Gesetze haben, z.B. das gesetzliche Alter. Außerdem ist Nichtigkeit des Gesetzes vorhanden. In constitutionellen Staaten besteht die gesetzgebende Gewalt aus der Regierung (dem Monarchen) und der Ständeversammlung (diese gewöhnlich wieder aus zwei gleichberechtigten Kammern), mithin weder allein aus der Regierung noch allein aus der Ständeversammlung noch weniger aus einer einzelnen Kammer. Alle einseitigen Erklärungen und aller einseitige Wille dieser drei Personen, der Regierung, der Ständeversammlung oder einer Kammer allein (Motiven, ständische Schriften, Deputationsgutachten, Verhandlungen, Beschlüsse) gelten daher nicht als Gesetze […] und sind auch für die Auslegung desselben, des Gesetzes, nicht, sondern nur für ihre eigne Auslegung beweisend. […] Nur rechts- und handlungsfähige Untertanen verpflichtet und berechtigt ein Gesetz und nur der Wille der gesetzgebenden Gewalt, welcher Untertanen als solche verpflichtet, ist Gesetz. Daher ist der Vereinigungs-, Unterwerfungs- und Verfassungs-Vertrag zwar Untertanen verpflichtend und berechtigend, aber kein Gesetz im eigentlichen Sinne, eben so wenig z.B. eine Landtags-Ordnung und alle Vereinigungen und Communicationen der Regierung und (ganzen) Ständeversammlung, die ihnen beiden als solchen und einer von ihnen als solcher Rechte erteilen oder Pflichten auferlegen. Dennoch binden aber auch eigentliche Gesetze die Inhaber der Regierungsgewalt sowohl als natürlich die Ständeversammlung und deren einzelne Mitglieder bei allen andern, als Regierungs- und Gesetzgebungs-Handlungen, als private Staatsgenossen und Untertanen. Nicht an diese, die Untertanen als solche, gerichtet, daher nicht verpflichtend und nicht Gesetze sind die Gesetzentwürfe und Decrete der Regierung an die Kammern, deren Beschlüsse, Deputationsgutachten, Verhandlungen und ständische Schriften […].
Der muss sehr wenig Zutrauen zu sich und zu dieser Versammlung haben, der da fürchtet, unsere Beschlüsse würden „verlacht“, der muss die großen Ideen, die die Zeit bewegen, und die Macht der Ideen nicht kennen, der da glaubt, ohne physische Kraft und Macht sei man heut zu Tage ohnmächtig. Die physischen Mächte regieren nicht mehr die Welt, noch weniger die Bajonette der Soldaten, sondern bloß die Ideen, und diese werden nicht mit Bajonetten totgestochen, noch weniger werden Grundsätze der ewigen Wahrheit totgeschlagen. Mit einer einzigen Idee, meine Herren, mit einem einzigen Beschlusse dieser Versammlung, der den großen Zeitideen und dem Volkswillen Rechnung trägt, getraue ich mir, alle physischen Kräfte und Armeen Deutschlands stürzen zu machen sammt von den Thronen… […] Diese Versammlung ist aber auch die Quelle aller Exekutivgewalt; wo ist die Gewalt sonst? Sobald Sie die physische Gewalt meinen, so ist sie eben bei dem Volke, und wenn Sie die moralische Macht der Ideen meinen, so ist sie wieder bei dem Volke. Es ist immer eine Art Souveränität von unsern Diplomaten den Fürsten zugeschrieben worden, das verleiht ihnen noch nicht die Souveränität, das heißt, die Macht, die moralische und die physische, ist, so lange die Welt steht, bei dem Volke gewesen, und nie bei den Fürsten.
Weiter sind in solchen Staaten, z.B. dem Königreiche Sachsen, in denen Beschränkungen der Gerichte in der Prüfung und Entscheidung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Verordnungen positiv-rechtlich nicht bestehen, jene, die Gerichte, nicht nur nicht behindert, sogar schon an sich durch ihren „richterlichen“ Beruf berechtigt und verpflichtet, nur solche „Gesetze“, welche allenthalben, auch in Bezug auf ihre Entstehung, nicht aber auch solche, welche nur in Bezug auf die Form der Verkündung, außerdem aber nicht, verfassungsmäßig sind, anzuwenden und daher auch diese Verfassungsmäßigkeit allenthalben, ohne Einschränkung, bei Entscheidung von Justizsachen zu prüfen und zu entscheiden, weil: […] die Ausübung dieses Rechts und dieser Pflicht von Seiten der Gerichte der einzige Schutz und die einzige Garantie gegen verfassungswidrige Nichteinberufung oder Aufhebung, bzw. Änderung der verfassungsmäßigen „Stände“ oder Kammern (Reichs- oder Landtage, Volksvertretungen) und deren verfassungsmäßiger Organisation und Zusammensetzung ist. Weiterlesen
Denn gegen solche Verfassungswidrigkeiten der letzteren Art, gegen die Nichteinberufung der verfassungsmäßigen Kammern oder Stände von Seiten der Regierung, oder gegen die, anstatt derselben geschehene Einberufung anderer, nicht verfassungsmäßig, in Gemäßheit des verfassungsmäßig bestehenden Wahlgesetzes, sondern nach anderen z.B. octroyierten oder früheren, verfassungsmäßig aufgehobenen Wahlgesetzen gewählter Stände oder Kammern, können eben nicht die verfassungsmäßigen Stände, Kammern oder Landtage selbst schützen, wenn sie gar nicht, oder doch nicht in ihrer verfassungsmäßigen Organisation, und wenn statt ihrer z.B. die ersten besten sog. Stände oder Kammern, z.B. eine in den Ständesaal commandierte halbe Compagnie Soldaten, von der Regierung als verfassungsmäßige Ständeversammlung oder Volksvertretung ein- und zusammenberufen werden. Denn ein eigenmächtiges Selbstversammlungsrecht haben fast alle deutschen Volksvertretungen (Landtage) nicht, vielmehr sind eigenmächtige Versammlungen derselben in den meisten Staatsgrundgesetzen sogar ausdrücklich verboten. Wenn also von der Regierung sie gar nicht einberufen, oder auch nicht einmal die Wahlen derselben ausgeschrieben werden, so hört gleich jeder Schutz und die Geltendmachung ihrer Rechte, z.B. Anklagen gegen die Minister und die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von der Regierung verkündigter Gesetze und Verordnungen durch die Kammern, sowie überhaupt das ganze constitutionelle Wesen auf, so hängt dieses und Alles, die ganze Verfassung, recht- und schutzlos in der Luft und nur von dem guten Willen der Regierung ab. Wenn aber andere, als die verfassungsmäßigen, Stände oder Kammern dennoch als solche von der Regierung einberufen werden, so gibt es nur folgende drei Fälle: Entweder die einberufenen falschen, verfassungswidrigen Abgeordneten oder Kammern folgen dem Rufe nicht und kommen und constituieren sich gar nicht, oder sie kommen zwar, aber entweder sie erklären sich für nicht verfassungsmäßig, nicht competent, oder – sie erklären oder gerieren sich als die verfassungsmäßigen Kammern und machen sich dadurch zum Mitschuldigen des Verfassungs- und Rechtsbruchs der Regierung. Weder im letzteren Falle noch in den beiden ersteren Fällen kann, wird und darf die (verfassungswidrige) Volksvertretung die Verfassungsmäßigkeit der von der Regierung verkündigten Gesetze und Verordnungen bez. ihrer eigenen Einberufung, prüfen oder gar bestreiten und verneinen. In allen Fällen steht also die Prüfung und Entscheidung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Verordnungen durch die Kammern und daher auch der Schutz der Verfassung durch die – Kammern nur auf dem Papiere oder – auf dem guten Willen der Regierung, wenn nicht die Gerichte die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Verordnungen prüfen, und daher zwar in verfassungsmäßiger Form verkündigte, aber sonst nicht verfassungsmäßige Gesetze und Verordnungen bei Entscheidung von Justizsachen nicht anwenden und befolgen, z.B. bei Civilklagen von Staatsbürgern gegen den Staatsfiscus wegen Rückgabe von, ohne Verwilligung durch die verfassungsmäßigen Stände ausgeschriebenen und eingetriebenen Steuern und Abgaben u. s. w. Wenn und wo dagegen die Gerichte in constitutionellen Staaten dieses Recht und diese Pflicht üben und erfüllen, da sind verfassungswidrig verkündigte Gesetze und Verordnungen, wie überhaupt Verfassungs-Einbrüche, von Seiten einer Regierung nicht gut mit Erfolg durchzuführen. […]
Mit jenem Rechte der Gerichte ist allerdings nur eine verfassungstreue Regierung möglich; und eine solche Verfassungstreue und Verfassungsmäßigkeit der Regierung ist, wenn nicht schon von selbst vorhanden, nur durch Ausübung jenes Rechts von Seiten der Gerichte zu erzwingen, nicht aber ohne ein solches Recht der Gerichte und dessen Ausübung. Selbst wenn daher nicht in allen, auch in unsern Staaten möglich wäre, was doch in manchen möglich ist und wirklich bestand oder besteht, dass die Gerichte Controlleure der Gesetzgebung sind, so ist es doch noch weit weniger möglich: dass Jemand sich selbst, dass „die Legislative sich selbst, resp. die Krone, als den unmittelbaren Träger (?) der Gesetzgebung, controlliere“, ein Satz des Obertribunalrats Reichensperger, der offenbar ein eben so großer Widerspruch in und mit sich selbst ist, wie die anderweite Behauptung desselben: dass „Wächter der Verfassung nur die Reichs- und Landtage selber sein können.“ [… ] Ja, wenn nicht auch sie von der vollziehenden Staatsgewalt einseitig und eigenmächtig aufgehoben, auseinandergejagt, nicht einberufen, durch oktroyierte – Wahlgesetze gefälscht und dadurch rechtlich und moralisch unfähig gemacht werden könnten: Wächter der Verfassung, d. h. Ankläger von Verfassungsbrüchen zu sein!
Gehört auch die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zum Bereich der richterlichen Entscheidung? Ein Votum des Rechtsanwalts Dr. Schaffrath in Dresden, Dresden 1863.
Theorie der Auslegung constitutioneller Gesetze nach constitutionellem Staats- und gemeinem deutschen Rechte, Leipzig 1842.
Kritik des in erster Instanz gegen neunzehn Mitglieder der Leipziger Burschenschaft gesprochenen Urteils, mit den Belegstellen aus den Untersuchungsacten, einer kurzen Darstellung der in den Jahren 1835–1838 geführten Untersuchung und den Urteilen erster und zweiter Instanz. Ein Beitrag zur Geschichte der Justizpflege im Königreich Sachsen, Altenburg 1839.
Best, Heinrich/Weege, Wilhelm Droste: Biographisches Handbuch der Abgeordneten der Frankfurter Nationalversammlung 1848/49, Düsseldorf 1996, S. 291–292.
Deutsches Historisches Museum: Die Nationalversammlung in der Paulskirche 1848, Fraktionen und Abgeordnete, Wilhelm Michael Schaffrath.
Matzerath, Josef (2009): Wilhelm Schaffrath, in: Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde (Hrsg.): Sächsische Biografie.
Matzerath, Josef: Aspekte sächsischer Landtagsgeschichte. Präsidenten und Abgeordnete von 1833 bis 1952, Dresden 2001, S. 72–74.
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