
FRANZ WIGARD
Franz Wigard, geboren 1807 in Mannheim, war Verfasser zahlreicher politischer Schriften sowie ein Experte auf dem Gebiet der Stenografie, der seine Kenntnisse zum Nutzen verschiedener Parlamente einsetzte. Nachdem er zunächst Landtagsstenograf in Sachsen und Preußen gewesen war, übernahm er als Mitglied der Frankfurter Nationalversammlung den Vorsitz der Stenografenkanzlei. Diese veröffentlichte jeden Tag die Diskussionen des Parlaments und brachte sie somit der Öffentlichkeit näher - mit deutlicher parteilicher Färbung, wie manche Liberalen dem Demokraten und Mitglied der Fraktion „Deutscher Hof” vorwarfen. Zudem gehörte Wigard dem Ausschuss an, der den Entwurf der Paulskirchenverfassung erarbeiten sollte. Aufgrund seines Verbleibens in der Nationalversammlung bis zum Ende des Rumpfparlaments im Jahr 1849 verlor Franz Wigard all seine öffentlichen Ämter. Deshalb begann er 1853 ein Medizinstudium und war fortan als Arzt tätig. Dennoch kehrte Wigard der Politik nicht den Rücken. Mehrere Jahre lang gehörte er dem sächsischen Landtag an und saß ab 1867 als Mitglied der Deutschen Fortschrittspartei im Reichstag des Norddeutschen Bundes bzw. dem Reichstag des Kaiserreichs. Zum Zeitpunkt seines Todes im Jahr 1885 war Franz Wigard unbesoldeter Stadtrat in Dresden. Zeit seines Lebens setzte er sich somit engagiert für den Parlamentarismus ein.
Franz Jacob Wigard wird am 31. Mai 1807 als Sohn des Hofbibliothekssekretärs in Mannheim geboren.
Von 1826 bis 1832 studiert Wigard Katholische Theologie, Philosophie, Rechtswissenschaft und Kameralwissenschaft in München.
Franz Wigard wird Landtagsstenograf in Sachsen.
Gründung des „Sächsischen Stenographischen Instituts“ in Dresden.
Ernennung zum Professor für Stenografie.
Gründer und bis 1853 Vorsitzender der deutschkatholischen Gemeinde in Dresden. Franz Wigard nimmt eine führende Stellung in der deutschkatholischen Bewegung ein.
Wigard wird Landtagsstenograf in Preußen.
Franz Wigard ist Mitbegründer und Vorstandsmitglied des „Vaterlandsvereins“ in Dresden. Er ist Mitglied des Vorparlaments und der Frankfurter Nationalversammlung, wo er sich der demokratischen Fraktion „Deutscher Hof” anschließt. Auch dem Rumpfparlament gehört er an. 1849 wird deshalb ein Verfahren wegen Hochverrats gegen ihn geführt, in dem er jedoch freigesprochen wird.
Suspendierung von seinem Amt als 1. Stenograph des Preußischen Landtags sowie von seiner Professur. Im Jahr 1850 sowie in den Jahren 1869 bis 1872 ist Franz Wigard Mitglied des Sächsischen Landtags.
Beginn eines Medizinstudiums.
Franz Wigard gehört von 1867 bis 1874 als Mitglied der Deutschen Fortschrittspartei zunächst dem Reichstag des Norddeutschen Bundes und anschließend dem Reichstag des Deutschen Kaiserreichs an.
Tod am 25. September 1885.
Ich habe mir als Abg. der Gemeinde zu Dresden das Wort erbeten. Ich bin ganz verschiedener Meinung von den Meisten, die ich bisher gehört habe. Es ist nicht abzuleugnen, es besteht ein Unterschied zwischen Geistlichen und Laien, mag man noch so sehr bemüht sein, ihn aufzuheben. Ich gehe auf meine philosophischen Studien zurück, in welchen ich mich vor manchen unbegründeten Theorien gesichert habe. Es ist leicht, einen Satz theoretisch aufzustellen, der sehr schön lautet, aber praktisch ist er nicht. Die Geschichte hat mir bewiesen, dass es nicht praktisch ist, den Unterschied des geistlichen Standes aufzuheben. Es ist stets die Bestrebung des geistlichen Standes gewesen, sich Vorrechte zu erwerben. Ich verweise sie bloß auf die Reformation und frage Sie, wie ist es geworden mit der damals angenommenen Gleichheit der Christen in Bezug auf die priesterliche Würde? Haben die Gemeinden noch die Rechte, die ihnen darnach gebührten? Nein, sie haben sie nicht mehr. Es ist die Macht in die Hände der Geistlichen gelangt. Die Geistlichen werden auch bei uns, vermöge ihrer Intelligenz, vermöge ihrer Stellung, die doch eine viel begünstigtere ist, als die jedes Laienvorstandes, das Übergewicht erlangen, wenn wir nicht gewisse Beschränkungen eintreten lassen. Und wo wird das hinführen? Wir werden sehr bald Konzilien haben, die nur aus Geistlichen bestehen. Es wird dahin kommen, dass die Geistlichen allein es sind, die uns vertreten. Jetzt ist zwar unser Gemeindeleben noch frisch und jung, und ein großer Eifer für das gemeinschaftlich-kirchliche Leben vorhanden. Aber da nun einmal Menschen Menschen bleiben, so kann es auch dahin kommen, dass man sagt: warum sollen wir uns mit den kirchlichen Angelegenheiten befassen? unser Geistlicher ist ja fähig, er versteht es am besten, er mag uns auf dem Konzile vertreten.
(41) Antrag des Abgeordneten Wigard: Die gedachte Nationalversammlung möge sofort nach ihrer definitiven Konstituierung diejenigen Rechte feststellen, welche jedem Deutschen, sowohl in Deutschland überhaupt als insbesondere in jedem einzelnen deutschen Lande, als deutschem Staatsbürger und als Staatsbürger irgend eines deutschen Bundesstaates gewährt und sicher gestellt werden müssen.
Meine Bemerkungen werden sich gleich an diesen eingegangenen Antrag anknüpfen können, wie überhaupt zunächst die Frage erörtert werden muss, ob die Strafbestimmungen hierher in die Grundrechte gehören, oder nicht. Es haben gestern mehrere Redner diesen Gegenstand berührt; auch ich muss darauf um so mehr zurückkommen, als die Majorität des Ausschusses der Ansicht war, dass Bestimmungen über die Abschaffung der Todesstrafe, sowie über die körperliche Züchtigung nicht hier am Platze seien. Nein, meine Herren, wir sind von der Ansicht ausgegangen, dass die drei höchsten Güter des Menschen überhaupt, und insbesondere des Staatsbürgers, das Leben, die Freiheit und die Ehre seien, und dass diese drei Punkte in den Grundrechten der Deutschen nicht fehlen dürften, dass wir vielmehr annehmen müssten, es bestände eine Lücke in den Grundrechten, wenn man auch nur eines dieser Güter des Menschen ausnehmen wollte. Man kann hier nicht schweigen über die Freiheit, ebensowenig über deren erste Bedingung, über das Leben, ebensowenig über die Achtung der menschlichen Würde in der bürgerlichen Gesellschaft. Wir hätten, um den Beweis zu liefern, dass diese Gegenstände allerdings in die Grundrechte gehören, nur einfach zu sagen brauchen: Das Leben, die Freiheit und die Ehre eines jeden Deutschen sind unverletzlich! […]
Wir stehen zunächst hier an der Frage, ob Deutschland den übrigen Nationen gegenüber zu einem selbstständigen und einheitlichen Leben gelangen soll, oder nicht? In dem Völkerverkehre erscheinen die einzelnen Völker als Individuen, und werden als solche nur dann gezählt, wenn sie in ihrem Auftreten, in ihrer Wirksamkeit und Wechselbeziehung zu den übrigen ein einheitliches und gemeinsames Organ ihres Willens haben. Dieses Organ bilden in Friedenszeiten die Gesandten, und will daher Deutschland als ein einziges Volk eintreten in den Kreis der Völkerfamilien, und unter ihnen als Individuum Geltung haben, so muss seine Vertretung im Auslande eine ungeteilte sein. […] Dahin ist aber unser Streben gerichtet; denn darum wollen wir, meine Herren, einen Bundesstaat schaffen. Wir wollen mit anderen Worten einen solchen Staat gründen, welcher namentlich in Bezug auf die auswärtigen Verhältnisse sich als einen einheitlichen darstellt, und das Verhältnis des Staatenbundes lösen, das uns weder nach Außen Kraft, noch nach Innen Wohlfahrt gebracht hat. Die wesentlichen Unterscheidungsmerkmale zwischen einem Bundesstaat und einem Staatenbund sind aber gerade darin zu finden, dass der Bundesstaat, weil er im Völkerleben nur als ein Staat auftritt, kein selbstständiges Geltendmachen der in ihm begriffenen einzelnen Staaten in der auswärtigen Politik zugestehen kann, während der Staatenbund, welcher schon dem Wortlaute nach die Vielköpfigkeit seiner obersten Verwaltung enthält, eine solche Vertretung der einzelnen Staaten gestatten kann, und bisher bei uns gestattet hat. Wir haben einen Beweis für diese meine Ansicht in den nordamerikanischen Freistaaten, welche die Selbstständigkeit der einzelnen Staaten in derselben Weise anerkennen, wie wir Das zu tun beabsichtigen; dennoch aber das Gesandtschaftswesen ausschließlich und allein in die Hände des obersten gemeinsamen Organes aller Staaten gelegt haben, und mit Recht, weil gerade hierdurch ein Volk seine Einheit nach Außen beurkundet. Auch dürfte die Erörterung der Frage, ob überhaupt Gesandtschaften notwendig seien, als eine völlig müßige erscheinen, da Niemand in diesem Saale sein wird, der eine gegenteilige Ansicht aussprechen wird. […] Wir wollen die Gesandtschaften nicht als eine Anstalt der Immoralität fortbestehen lassen, in welcher jener Grundsatz zur Geltung gekommen ist, dass dem Menschen die Sprache dafür gegeben sei, damit er seine Gedanken verhülle; wir wollen kein Gesandtschaftswesen, nur dazu bestimmt, den Prunk und Glanz eines Hofes zu erhöhen; wir wollen kein diplomatisches Corps, das ungeheure Summen kostet, und das Mark des Volkes in üppigen Gelagen und diplomatischen Feten verzehrt. […] Nein, meine Herren, wir erwarten und verlangen vielmehr, dass unsere Reichsgesandtschaften die politischen und kommerziellen Interessen des Volkes ausschließlich und allein vertreten, und wir stützen uns dabei auf die Hoffnung, dass die sittliche und intellektuelle Bildung unseres Volkes nur eine wahrhaft weise und sittliche Staatsregierung möglich machen, und diese bei der Wahl der Gesandten nur auf Biedersinn, Rechtlichkeit und Intelligenz Rücksicht nehmen werde. Wir verlangen, dass unsere deutsche Politik eine auf Ehrlichkeit und Offenheit gestützte sein soll, dass man namentlich aber von allem jenem Prunke, von allen eitlen Etiquetten und Cermoniellen und überhaupt von allem dem Unfuge absehen werde, der bisher mit dem Gesandtschaftswesen getrieben worden ist.
Zunächst, was die Herabsetzung der Wahl auf zwei Jahre betrifft, so gebe ich Ihnen zu bedenken, dass, wenn Sie eine Wahlperiode von vier Jahren annehmen, dies offenbar dahin führen muss, nur bestimmte Klassen von Staatsbürgern in das Parlament zu bringen. Sie werden namentlich alle Diejenigen ausschließen, welche ihren gewöhnlichen Verhältnissen auf vier Jahre sich zu entziehen nicht im Stande sind, namentlich den mittleren Gewerbstand. Sie werden dadurch veranlassen, dass namentlich Beamte und solche Leute, welche von ihrem Gelde leben, im Parlamente künftig Sitz und Stimme haben werden, während ich glaube, dass es gerade für die nächste Zukunft Deutschlands, welcher die organische Veränderung, namentlich auch der industriellen Verhältnisse obliegt, höchst wichtig sei, dass solche Leute aus dem eigentlichen Gewerbstande hier erscheinen und an den Beratungen Teil nehmen, welche ihr Interesse so nahe berühren.
Es ist mir, meine Herren, und einigen meiner politischen Freunde, die in meiner Nähe sitzen, über den Eingang der Rede des Herrn v. Soiron² ganz schauerlich zu Mute geworden. […] Ich werde sogleich die Gründe dafür angeben. Er will nämlich keine Volkssouveränität anerkennen, als die alleinige der Gesamtheit des deutschen Volkes, und sagt, dass es durchaus nicht möglich sei, neben dieser noch in den Einzelstaaten Volkssouveränitäten anzuerkennen. Ich erwarte nur, Herr v. Soiron werde in seiner Ansicht konsequent sein, und wenn er die Volkssouveränitäten der Einzelstaaten nicht anerkennen will, auch die der Fürsten nicht anerkennen. Somit hat er einen revolutionären Ausspruch getan, indem er auf nichts geringeres hinauskommt, als diese 34, oder wie viele Fürsten es gegenwärtig sind […] ebenfalls ihrer Souveränität zu berauben […], was von jener Seite des Hauses gar nicht erwartet worden ist. Das ist allerdings, meine Herren, der natürliche und einfache Schluss seiner Rede. Ich bin nun entgegengesetzter Ansicht und zwar auf Grund der Verfassungsbestimmungen, die wir über das Reich bei § 6 getroffen haben. Dort wurde ausdrücklich festgesetzt, dass die einzelnen Staaten ihre Selbstständigkeit behalten sollen und hinzugefügt: „Sie behalten alle staatlichen Hoheiten und Rechte, insoweit sie nicht dem Reiche ausdrücklich übertragen werden.“ Ich frage Sie, meine Herren, was diese Bestimmung für einen Sinn haben, was namentlich die staatliche Hoheit bezeichnen soll, wenn damit nicht die Souveränität der einzelnen Staaten bezeichnet werden wollte? In dieser Bestimmung, meine Herren, liegt auch offenbar zugleich das Recht der Selbstbestimmung eines jeden einzelnen Staates bezüglich seiner innern staatlichen Einrichtungen. Dieses Recht des Einzelstaates liegt auch ebenso im Begriffe eines Bundesstaates, und wir wollen ja keinen einheitlichen Staat begründen, wie gerade von unseren Gegnern so oft geltend gemacht worden ist. […]
1 In dieser Sitzung der Nationalversammlung wurde u. a. über den Entwurf des Verfassungsausschusses beraten. Es ging um die „Gewähr der Reichsverfassung“, hier konkret um § 5.
2 Gemeint ist Alexander von Soiron (1806–1855), Abgeordneter der Frankfurter Nationalversammlung und zu Beginn deren Erster Vizepräsident. Wie auch Franz Wigard gehörte er dem Verfassungsausschuss an.
Abgesehen jedoch von allen den verschiedenen Absichten, Rücksichten und Zwecken, welche man mit der wortgetreuen Niederschrift von Verhandlungen und deren Veröffentlichung verbinden mag, pflegt man nur zu häufig den unberechenbaren Gewinn zu übersehen oder doch zu gering anzuschlagen, welcher aus dieser Veröffentlichung von Landtags- und dergleichen Verhandlungen für die staatsbürgerliche Bildung des Volkes hervorgeht. Gerade der Umstand, dass die redezeichnerischen Berichte alle von den Rednern vorgebrachten Gründe und Gegengründe wortgetreu und parteilos ohne Beimischung persönlicher Färbung, dem Leser vorführen, ist dieser gewisser Maßen genötigt, die Gründe und Gegengründe gegenseitig abzuwägen und daraus ein selbstständiges Urteil sich zu bilden. Daher ist auch in jenen Ländern, wo man eine solche Einrichtung getroffen hat, dass die redezeichnerischen Mitteilungen und Berichte einen weiten Kreis von Lesern fanden und bis in die Dorfgemeinden bringen konnten, jene staatsbürgerliche Bildung im Vergleiche zu anderen Ländern, wo entweder überhaupt keine Veranlassung da ist, Landtagsverhandlungen im Druck herauszugeben, oder wo diese gedruckten Verhandlungen ungemein kostspielig sind und deswegen wenig Absatz finden, ungemein höher.
Lehrbuch der Redezeichenkunst (Stenographie). Zweiter Teil, Dessau 1853.
Als Herausgeber:
Die zweite allgemeine christkatholische Kirchenversammlung. Abgehalten zu Berlin, Pfingsten 1847. Authentischer Bericht, Leipzig 1847, zusammen mit Robert Blum.
Stenographischer Bericht über die Verhandlungen der Deutschen Constituierenden Nationalversammlung zu Frankfurt am Main. Erster Band, Frankfurt am Main 1848.
Stenographischer Bericht über die Verhandlungen der Deutschen Constituierenden Nationalversammlung zu Frankfurt am Main. Zweiter Band, Frankfurt am Main 1848.
Stenographischer Bericht über die Verhandlungen der Deutschen Constituierenden Nationalversammlung zu Frankfurt am Main. Vierter Band, Frankfurt am Main 1848.
Stenographischer Bericht über die Verhandlungen der Deutschen Constituierenden Nationalversammlung zu Frankfurt am Main. Sechster Band, Frankfurt am Main 1849.
Stenographischer Bericht über die Verhandlungen der Deutschen Constituierenden Nationalversammlung zu Frankfurt am Main. Siebenter Band, Frankfurt am Main 1849.
Best, Heinrich/Weege, Wilhelm: Wigard, Franz Jacob, in: Best, Heinrich/Weege, Wilhelm (Hrsg.): Biographisches Handbuch der Abgeordneten der Frankfurter Nationalversammlung 1848/49, Düsseldorf 1996, S. 360–361.
Deutsches Historisches Museum: Die Nationalversammlung in der Paulskirche 1848. Fraktionen und Abgeordnete. Franz Jacob Wigard.
Pagel, Julius Leopold: Wigard, Franz Jacob, in: Allgemeine Deutsche Biographie 42, Leipzig 1897, S. 458–459.
FRANZ WIGARD

Franz Wigard, geboren 1807 in Mannheim, war Verfasser zahlreicher politischer Schriften sowie ein Experte auf dem Gebiet der Stenografie, der seine Kenntnisse zum Nutzen verschiedener Parlamente einsetzte. Nachdem er zunächst Landtagsstenograf in Sachsen und Preußen gewesen war, übernahm er als Mitglied der Frankfurter Nationalversammlung den Vorsitz der Stenografenkanzlei. Diese veröffentlichte jeden Tag die Diskussionen des Parlaments und brachte sie somit der Öffentlichkeit näher - mit deutlicher parteilicher Färbung, wie manche Liberalen dem Demokraten und Mitglied der Fraktion „Deutscher Hof” vorwarfen. Zudem gehörte Wigard dem Ausschuss an, der den Entwurf der Paulskirchenverfassung erarbeiten sollte. Aufgrund seines Verbleibens in der Nationalversammlung bis zum Ende des Rumpfparlaments im Jahr 1849 verlor Franz Wigard all seine öffentlichen Ämter. Deshalb begann er 1853 ein Medizinstudium und war fortan als Arzt tätig. Dennoch kehrte Wigard der Politik nicht den Rücken. Mehrere Jahre lang gehörte er dem sächsischen Landtag an und saß ab 1867 als Mitglied der Deutschen Fortschrittspartei im Reichstag des Norddeutschen Bundes bzw. dem Reichstag des Kaiserreichs. Zum Zeitpunkt seines Todes im Jahr 1885 war Franz Wigard unbesoldeter Stadtrat in Dresden. Zeit seines Lebens setzte er sich somit engagiert für den Parlamentarismus ein.
Franz Jacob Wigard wird am 31. Mai 1807 als Sohn des Hofbibliothekssekretärs in Mannheim geboren.
Von 1826 bis 1832 studiert Wigard Katholische Theologie, Philosophie, Rechtswissenschaft und Kameralwissenschaft in München.
Franz Wigard wird Landtagsstenograf in Sachsen.
Gründung des „Sächsischen Stenographischen Instituts“ in Dresden.
Ernennung zum Professor für Stenografie.
Gründer und bis 1853 Vorsitzender der deutschkatholischen Gemeinde in Dresden. Franz Wigard nimmt eine führende Stellung in der deutschkatholischen Bewegung ein.
Wigard wird Landtagsstenograf in Preußen.
Franz Wigard ist Mitbegründer und Vorstandsmitglied des „Vaterlandsvereins“ in Dresden. Er ist Mitglied des Vorparlaments und der Frankfurter Nationalversammlung, wo er sich der demokratischen Fraktion „Deutscher Hof” anschließt. Auch dem Rumpfparlament gehört er an. 1849 wird deshalb ein Verfahren wegen Hochverrats gegen ihn geführt, in dem er jedoch freigesprochen wird.
Suspendierung von seinem Amt als 1. Stenograph des Preußischen Landtags sowie von seiner Professur. Im Jahr 1850 sowie in den Jahren 1869 bis 1872 ist Franz Wigard Mitglied des Sächsischen Landtags.
Beginn eines Medizinstudiums.
Franz Wigard gehört von 1867 bis 1874 als Mitglied der Deutschen Fortschrittspartei zunächst dem Reichstag des Norddeutschen Bundes und anschließend dem Reichstag des Deutschen Kaiserreichs an.
Tod am 25. September 1885.
Ich habe mir als Abg. der Gemeinde zu Dresden das Wort erbeten. Ich bin ganz verschiedener Meinung von den Meisten, die ich bisher gehört habe. Es ist nicht abzuleugnen, es besteht ein Unterschied zwischen Geistlichen und Laien, mag man noch so sehr bemüht sein, ihn aufzuheben. Ich gehe auf meine philosophischen Studien zurück, in welchen ich mich vor manchen unbegründeten Theorien gesichert habe. Es ist leicht, einen Satz theoretisch aufzustellen, der sehr schön lautet, aber praktisch ist er nicht. Die Geschichte hat mir bewiesen, dass es nicht praktisch ist, den Unterschied des geistlichen Standes aufzuheben. Es ist stets die Bestrebung des geistlichen Standes gewesen, sich Vorrechte zu erwerben. Ich verweise sie bloß auf die Reformation und frage Sie, wie ist es geworden mit der damals angenommenen Gleichheit der Christen in Bezug auf die priesterliche Würde? Haben die Gemeinden noch die Rechte, die ihnen darnach gebührten? Nein, sie haben sie nicht mehr. Es ist die Macht in die Hände der Geistlichen gelangt. Die Geistlichen werden auch bei uns, vermöge ihrer Intelligenz, vermöge ihrer Stellung, die doch eine viel begünstigtere ist, als die jedes Laienvorstandes, das Übergewicht erlangen, wenn wir nicht gewisse Beschränkungen eintreten lassen. Und wo wird das hinführen? Wir werden sehr bald Konzilien haben, die nur aus Geistlichen bestehen. Es wird dahin kommen, dass die Geistlichen allein es sind, die uns vertreten. Jetzt ist zwar unser Gemeindeleben noch frisch und jung, und ein großer Eifer für das gemeinschaftlich-kirchliche Leben vorhanden. Aber da nun einmal Menschen Menschen bleiben, so kann es auch dahin kommen, dass man sagt: warum sollen wir uns mit den kirchlichen Angelegenheiten befassen? unser Geistlicher ist ja fähig, er versteht es am besten, er mag uns auf dem Konzile vertreten.
(41) Antrag des Abgeordneten Wigard: Die gedachte Nationalversammlung möge sofort nach ihrer definitiven Konstituierung diejenigen Rechte feststellen, welche jedem Deutschen, sowohl in Deutschland überhaupt als insbesondere in jedem einzelnen deutschen Lande, als deutschem Staatsbürger und als Staatsbürger irgend eines deutschen Bundesstaates gewährt und sicher gestellt werden müssen.
Meine Bemerkungen werden sich gleich an diesen eingegangenen Antrag anknüpfen können, wie überhaupt zunächst die Frage erörtert werden muss, ob die Strafbestimmungen hierher in die Grundrechte gehören, oder nicht. Es haben gestern mehrere Redner diesen Gegenstand berührt; auch ich muss darauf um so mehr zurückkommen, als die Majorität des Ausschusses der Ansicht war, dass Bestimmungen über die Abschaffung der Todesstrafe, sowie über die körperliche Züchtigung nicht hier am Platze seien. Nein, meine Herren, wir sind von der Ansicht ausgegangen, dass die drei höchsten Güter des Menschen überhaupt, und insbesondere des Staatsbürgers, das Leben, die Freiheit und die Ehre seien, und dass diese drei Punkte in den Grundrechten der Deutschen nicht fehlen dürften, dass wir vielmehr annehmen müssten, es bestände eine Lücke in den Grundrechten, wenn man auch nur eines dieser Güter des Menschen ausnehmen wollte. Man kann hier nicht schweigen über die Freiheit, ebensowenig über deren erste Bedingung, über das Leben, ebensowenig über die Achtung der menschlichen Würde in der bürgerlichen Gesellschaft. Wir hätten, um den Beweis zu liefern, dass diese Gegenstände allerdings in die Grundrechte gehören, nur einfach zu sagen brauchen: Das Leben, die Freiheit und die Ehre eines jeden Deutschen sind unverletzlich! […]
Wir stehen zunächst hier an der Frage, ob Deutschland den übrigen Nationen gegenüber zu einem selbstständigen und einheitlichen Leben gelangen soll, oder nicht? In dem Völkerverkehre erscheinen die einzelnen Völker als Individuen, und werden als solche nur dann gezählt, wenn sie in ihrem Auftreten, in ihrer Wirksamkeit und Wechselbeziehung zu den übrigen ein einheitliches und gemeinsames Organ ihres Willens haben. Dieses Organ bilden in Friedenszeiten die Gesandten, und will daher Deutschland als ein einziges Volk eintreten in den Kreis der Völkerfamilien, und unter ihnen als Individuum Geltung haben, so muss seine Vertretung im Auslande eine ungeteilte sein. […] Dahin ist aber unser Streben gerichtet; denn darum wollen wir, meine Herren, einen Bundesstaat schaffen. Wir wollen mit anderen Worten einen solchen Staat gründen, welcher namentlich in Bezug auf die auswärtigen Verhältnisse sich als einen einheitlichen darstellt, und das Verhältnis des Staatenbundes lösen, das uns weder nach Außen Kraft, noch nach Innen Wohlfahrt gebracht hat. Die wesentlichen Unterscheidungsmerkmale zwischen einem Bundesstaat und einem Staatenbund sind aber gerade darin zu finden, dass der Bundesstaat, weil er im Völkerleben nur als ein Staat auftritt, kein selbstständiges Geltendmachen der in ihm begriffenen einzelnen Staaten in der auswärtigen Politik zugestehen kann, während der Staatenbund, welcher schon dem Wortlaute nach die Vielköpfigkeit seiner obersten Verwaltung enthält, eine solche Vertretung der einzelnen Staaten gestatten kann, und bisher bei uns gestattet hat. Wir haben einen Beweis für diese meine Ansicht in den nordamerikanischen Freistaaten, welche die Selbstständigkeit der einzelnen Staaten in derselben Weise anerkennen, wie wir Das zu tun beabsichtigen; dennoch aber das Gesandtschaftswesen ausschließlich und allein in die Hände des obersten gemeinsamen Organes aller Staaten gelegt haben, und mit Recht, weil gerade hierdurch ein Volk seine Einheit nach Außen beurkundet. Auch dürfte die Erörterung der Frage, ob überhaupt Gesandtschaften notwendig seien, als eine völlig müßige erscheinen, da Niemand in diesem Saale sein wird, der eine gegenteilige Ansicht aussprechen wird. […] Wir wollen die Gesandtschaften nicht als eine Anstalt der Immoralität fortbestehen lassen, in welcher jener Grundsatz zur Geltung gekommen ist, dass dem Menschen die Sprache dafür gegeben sei, damit er seine Gedanken verhülle; wir wollen kein Gesandtschaftswesen, nur dazu bestimmt, den Prunk und Glanz eines Hofes zu erhöhen; wir wollen kein diplomatisches Corps, das ungeheure Summen kostet, und das Mark des Volkes in üppigen Gelagen und diplomatischen Feten verzehrt. […] Nein, meine Herren, wir erwarten und verlangen vielmehr, dass unsere Reichsgesandtschaften die politischen und kommerziellen Interessen des Volkes ausschließlich und allein vertreten, und wir stützen uns dabei auf die Hoffnung, dass die sittliche und intellektuelle Bildung unseres Volkes nur eine wahrhaft weise und sittliche Staatsregierung möglich machen, und diese bei der Wahl der Gesandten nur auf Biedersinn, Rechtlichkeit und Intelligenz Rücksicht nehmen werde. Wir verlangen, dass unsere deutsche Politik eine auf Ehrlichkeit und Offenheit gestützte sein soll, dass man namentlich aber von allem jenem Prunke, von allen eitlen Etiquetten und Cermoniellen und überhaupt von allem dem Unfuge absehen werde, der bisher mit dem Gesandtschaftswesen getrieben worden ist.
Zunächst, was die Herabsetzung der Wahl auf zwei Jahre betrifft, so gebe ich Ihnen zu bedenken, dass, wenn Sie eine Wahlperiode von vier Jahren annehmen, dies offenbar dahin führen muss, nur bestimmte Klassen von Staatsbürgern in das Parlament zu bringen. Sie werden namentlich alle Diejenigen ausschließen, welche ihren gewöhnlichen Verhältnissen auf vier Jahre sich zu entziehen nicht im Stande sind, namentlich den mittleren Gewerbstand. Sie werden dadurch veranlassen, dass namentlich Beamte und solche Leute, welche von ihrem Gelde leben, im Parlamente künftig Sitz und Stimme haben werden, während ich glaube, dass es gerade für die nächste Zukunft Deutschlands, welcher die organische Veränderung, namentlich auch der industriellen Verhältnisse obliegt, höchst wichtig sei, dass solche Leute aus dem eigentlichen Gewerbstande hier erscheinen und an den Beratungen Teil nehmen, welche ihr Interesse so nahe berühren.
Es ist mir, meine Herren, und einigen meiner politischen Freunde, die in meiner Nähe sitzen, über den Eingang der Rede des Herrn v. Soiron² ganz schauerlich zu Mute geworden. […] Ich werde sogleich die Gründe dafür angeben. Er will nämlich keine Volkssouveränität anerkennen, als die alleinige der Gesamtheit des deutschen Volkes, und sagt, dass es durchaus nicht möglich sei, neben dieser noch in den Einzelstaaten Volkssouveränitäten anzuerkennen. Ich erwarte nur, Herr v. Soiron werde in seiner Ansicht konsequent sein, und wenn er die Volkssouveränitäten der Einzelstaaten nicht anerkennen will, auch die der Fürsten nicht anerkennen. Somit hat er einen revolutionären Ausspruch getan, indem er auf nichts geringeres hinauskommt, als diese 34, oder wie viele Fürsten es gegenwärtig sind […] ebenfalls ihrer Souveränität zu berauben […], was von jener Seite des Hauses gar nicht erwartet worden ist. Das ist allerdings, meine Herren, der natürliche und einfache Schluss seiner Rede. Ich bin nun entgegengesetzter Ansicht und zwar auf Grund der Verfassungsbestimmungen, die wir über das Reich bei § 6 getroffen haben. Dort wurde ausdrücklich festgesetzt, dass die einzelnen Staaten ihre Selbstständigkeit behalten sollen und hinzugefügt: „Sie behalten alle staatlichen Hoheiten und Rechte, insoweit sie nicht dem Reiche ausdrücklich übertragen werden.“ Ich frage Sie, meine Herren, was diese Bestimmung für einen Sinn haben, was namentlich die staatliche Hoheit bezeichnen soll, wenn damit nicht die Souveränität der einzelnen Staaten bezeichnet werden wollte? In dieser Bestimmung, meine Herren, liegt auch offenbar zugleich das Recht der Selbstbestimmung eines jeden einzelnen Staates bezüglich seiner innern staatlichen Einrichtungen. Dieses Recht des Einzelstaates liegt auch ebenso im Begriffe eines Bundesstaates, und wir wollen ja keinen einheitlichen Staat begründen, wie gerade von unseren Gegnern so oft geltend gemacht worden ist. […]
1 In dieser Sitzung der Nationalversammlung wurde u. a. über den Entwurf des Verfassungsausschusses beraten. Es ging um die „Gewähr der Reichsverfassung“, hier konkret um § 5.
2 Gemeint ist Alexander von Soiron (1806–1855), Abgeordneter der Frankfurter Nationalversammlung und zu Beginn deren Erster Vizepräsident. Wie auch Franz Wigard gehörte er dem Verfassungsausschuss an.
Abgesehen jedoch von allen den verschiedenen Absichten, Rücksichten und Zwecken, welche man mit der wortgetreuen Niederschrift von Verhandlungen und deren Veröffentlichung verbinden mag, pflegt man nur zu häufig den unberechenbaren Gewinn zu übersehen oder doch zu gering anzuschlagen, welcher aus dieser Veröffentlichung von Landtags- und dergleichen Verhandlungen für die staatsbürgerliche Bildung des Volkes hervorgeht. Gerade der Umstand, dass die redezeichnerischen Berichte alle von den Rednern vorgebrachten Gründe und Gegengründe wortgetreu und parteilos ohne Beimischung persönlicher Färbung, dem Leser vorführen, ist dieser gewisser Maßen genötigt, die Gründe und Gegengründe gegenseitig abzuwägen und daraus ein selbstständiges Urteil sich zu bilden. Daher ist auch in jenen Ländern, wo man eine solche Einrichtung getroffen hat, dass die redezeichnerischen Mitteilungen und Berichte einen weiten Kreis von Lesern fanden und bis in die Dorfgemeinden bringen konnten, jene staatsbürgerliche Bildung im Vergleiche zu anderen Ländern, wo entweder überhaupt keine Veranlassung da ist, Landtagsverhandlungen im Druck herauszugeben, oder wo diese gedruckten Verhandlungen ungemein kostspielig sind und deswegen wenig Absatz finden, ungemein höher.
Lehrbuch der Redezeichenkunst (Stenographie). Zweiter Teil, Dessau 1853.
Als Herausgeber:
Die zweite allgemeine christkatholische Kirchenversammlung. Abgehalten zu Berlin, Pfingsten 1847. Authentischer Bericht, Leipzig 1847, zusammen mit Robert Blum.
Stenographischer Bericht über die Verhandlungen der Deutschen Constituierenden Nationalversammlung zu Frankfurt am Main. Erster Band, Frankfurt am Main 1848.
Stenographischer Bericht über die Verhandlungen der Deutschen Constituierenden Nationalversammlung zu Frankfurt am Main. Zweiter Band, Frankfurt am Main 1848.
Stenographischer Bericht über die Verhandlungen der Deutschen Constituierenden Nationalversammlung zu Frankfurt am Main. Vierter Band, Frankfurt am Main 1848.
Stenographischer Bericht über die Verhandlungen der Deutschen Constituierenden Nationalversammlung zu Frankfurt am Main. Sechster Band, Frankfurt am Main 1849.
Stenographischer Bericht über die Verhandlungen der Deutschen Constituierenden Nationalversammlung zu Frankfurt am Main. Siebenter Band, Frankfurt am Main 1849.
Best, Heinrich/Weege, Wilhelm: Wigard, Franz Jacob, in: Best, Heinrich/Weege, Wilhelm (Hrsg.): Biographisches Handbuch der Abgeordneten der Frankfurter Nationalversammlung 1848/49, Düsseldorf 1996, S. 360–361.
Deutsches Historisches Museum: Die Nationalversammlung in der Paulskirche 1848. Fraktionen und Abgeordnete. Franz Jacob Wigard.
Pagel, Julius Leopold: Wigard, Franz Jacob, in: Allgemeine Deutsche Biographie 42, Leipzig 1897, S. 458–459.
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